Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Dem Versicherten bieten sich zur Kündigung der Unfallversicherung verschiedene Möglichkeiten. Dem Versicherten sowie dem Versicherer bleibt es vorbehalten, die Unfallversicherung mit einer Frist zum Ende eines jeden Versicherungsjahres kündigen zu können. Unbedingt zu beachten ist hierbei die Kündigungsfrist der Unfallversicherung von 3 Monaten vor Ablauf.
Hat der Versicherte aber beispielsweise einen 5-Jahres Vertrag abgeschlossen, so kann er diesen erst wenn die Versicherungszeit abgelaufen ist, jeweils mit einer 3-Monats-Frist zum Ablauf des letzten Versicherungsjahres kündigen.
Es gibt auch Versicherungsunternehmen, welche ihre Kunden aus strategischen Gesichtspunkten mit einem 10-Jahres-Vertrag binden möchten. Die Kündigungsfrist der Unfallversicherung beginnt hier allerdings bereits ab dem 5. Jahr. Das bedeutet, der Versicherte kann bereits nach dem 5. Versicherungsjahr den Vertrag kündigen. Auch hier ist die 3-Monats-Frist zu beachten. Näheres hierzu findet der Verbraucher in den allgemeinen Versicherungsbedingungen (§9, Abs.2, Kündigungsbedingungen), welche bei Vertragsunterzeichnung ausgehändigt werden.
Die Kündigung der Unfallversicherung hat der Versicherte ausschließlich in schriftlicher Form vorzunehmen unter Einhaltung des bereits vorstehend genannten Kündigungszeitraumes. Hierbei ist nicht der Tag, an welchem das Kündigungsschreiben per Post versandt wurde maßgebend, sondern das Datum des Eingangs beim jeweiligen Versicherungsunternehmen.
Informationen zur Unfallversicherung
Es gibt aber noch eine weitere Kündigungsfrist bzw. Kündigungsmöglichkeit der Unfallversicherung: die außerordentliche Kündigung im Schadensfall. Ist dem Versicherten ein Schaden entstanden und das Versicherungsunternehmen hat diesen reguliert oder auch abgelehnt, dann kann der versicherte vom Recht der außerordentlichen Kündigung Gebrauch machen. Dieses Recht ist nicht abhängig vom Schaden bzw. der entstandenen Schadenshöhe, selbst wenn der zu regulierende Schaden 5,00 Euro beträgt. In diesem Fall muss der Verbraucher allerdings eine andere Kündigungsfrist beachten. Diese beträgt einen Monat nach Erhalt der Zahlung bzw. Ablehnung der Schadensanzeige. Die Kündigung kann mit einer sofortigen Wirkung oder auch zum Ablauf der nächsten Hauptfälligkeit beantragt werden (zum Ablauf des aktuellen Versicherungsjahres). Unter Berücksichtigung der bereits gezahlten Beiträge ist eine Kündigung zum Ende des laufenden Versicherungsjahres zu empfehlen, da bereits gezahlte Prämien nicht rückerstattet werden. Erfolgt die Kündigung seitens des Versicherungsunternehmens, so ist diese einen Monat nach Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
Entsteht im Laufe des Vertragszeitraumes beim Versicherten eine dauerhafte Pflegebedürftigkeit oder tritt eine Geisteskrankheit auf, ist das Versicherungsunternehmen zur Beendigung des Vertrages wegen Nichtversicherungsfähigkeit berechtigt.
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