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  • 14.09.2009 - ApoRisk® News Sicherheit: Stürmische Entscheidung
    14.09.2009 - ApoRisk® News Sicherheit: Stürmische Entscheidung
    Ist ein Gebäudeversicherer zur Leistung verpflichtet, wenn eine ausgefahrene Markise durch einen Sturm beschädigt wird?

Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:

ApoRisk® News Sicherheit:


Stürmische Entscheidung


Ist ein Gebäudeversicherer zur Leistung verpflichtet, wenn eine ausgefahrene Markise durch einen Sturm beschädigt wird?

Wenn es Gebäudebesitzer versäumen, eine Markise bei einem Sturm der Windstärke acht einzufahren, dürfen sie nicht darauf zählen, dass ihnen ihr Gebäudeversicherer im Falle einer Beschädigung oder Zerstörung des Sonnendachs Versicherungsschutz gewähren wird. Das hat das Amtsgericht München kürzlich entschieden (Az.: 112 C 31663/08).

Für das Haus eines 89-jährige Klägers bestand eine Wohngebäudeversicherung. Diese deckte auch Sturmschäden an außen am Gebäude angebrachte Sachen, wie zum Beispiel Markisen, ab.

Bei einem schweren Sturm im Mai 2007 mit Windstärke acht wurde ein Gelenkarm der Markise des Versicherten beschädigt. Im Vertrauen darauf, dass es sich um ein modernes Sonnendach handelte, hatte der Hausbesitzer die Markise nicht eingefahren.

Grob fahrlässig?

Der Versicherer lehnte es ab, den Schaden zu regulieren. Seine ablehnende Haltung begründete er unter anderem damit, dass der Versicherte grob fahrlässig gehandelt habe. Der Hausbesitzer hätte die Markise trotz des schweren Sturms nicht eingefahren.

Den Vorwurf grober Fahrlässigkeit hielt der Kläger jedoch für unbegründet. Nach seiner Meinung habe er nämlich darauf vertrauen dürfen, dass eine moderne Markise einen Sturm aushalten werde.

Doch dem wollte das Münchener Amtsgericht nicht folgen. Die zuständige Richterin wies die Klage als unbegründet zurück.

Fotos kein ausreichender Ersatz für Ortsbesichtigung

Nach Meinung des Gerichts muss es jedermann klar sein, dass ein starker Sturm auch eine moderne Markise beschädigen oder gar zerstören kann. Das gilt umso mehr für den betagten Kläger, dessen Lebenserfahrung eine größere Vorsicht gebieten lassen sollte.

Der Kläger hat daher grob fahrlässig gehandelt, als er es im Vertrauen auf die moderne Technik versäumte, die Markise bei dem schweren Sturm einzufahren. Der Versicherer war allein schon aus diesem Grund dazu berechtigt, den Versicherungsschutz zu versagen, so das Gericht.

Die Entscheidung ist inzwischen rechtskräftig. (verpd)

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