ApoRisk® auf Facebook ApoRisk® auf Twitter
  • 20.10.2009 - ApoRisk® News Sicherheit: Freiwillige Pflichtversicherung: Keine Prämie - kein Schutz
    20.10.2009 - ApoRisk® News Sicherheit: Freiwillige Pflichtversicherung: Keine Prämie - kein Schutz
    Eine Unternehmerin war mit den Zahlungen für ihre freiwillige Arbeitslosen-Versicherung in Rückstand geraten. Als ihr daraufhin der unwiderrufliche Verlust des Versicherungsschut...

Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:

ApoRisk® News Sicherheit:


Freiwillige Pflichtversicherung: Keine Prämie - kein Schutz


Eine Unternehmerin war mit den Zahlungen für ihre freiwillige Arbeitslosen-Versicherung in Rückstand geraten. Als ihr daraufhin der unwiderrufliche Verlust des Versicherungsschutzes mitgeteilt wurde, zog sie vor Gericht.

Wer drei Monate mit den Beiträgen zur freiwilligen Arbeitslosen-Versicherung in Verzug gerät, verliert auch ohne vorherige Mahnung durch die Bundesagentur für Arbeit endgültig seinen Versicherungsschutz. Das hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entschieden (Az.: 19 AL 74/08).

Wer eine selbstständige Tätigkeit von mindestens 15 Wochenstunden ausübt oder aufnimmt, kann sich unter bestimmten Voraussetzungen durch freiwillige Beiträge gegen Arbeitslosigkeit versichern. So steht es in Paragraf 28a SGB III(Sozialgesetzbuch III).

Finanzielle Schwierigkeiten

Eine Unternehmerin war in finanzielle Schwierigkeiten geraten und litt unter psychischen Problemen. In der Folge versäumte sie es drei Monate lang, ihren monatlichen Beitrag zur freiwilligen Arbeitslosen-Versicherung in Höhe von 25 Euro zu zahlen.

Daraufhin wurde ihr mitgeteilt, dass der Versicherungsschutz auf Dauer erloschen sei. Der Antrag der Selbstständigen, die Beiträge nachzuzahlen, um so weiter versichert zu sein, wurde von der Bundesagentur für Arbeit abgelehnt.

Interne Arbeitsanweisung

In ihrer gegen diese Entscheidung gerichteten Klage wies die Frau darauf hin, dass eine interne Anweisung der Bundesagentur vorschreibe, dass säumige Beitragszahler durch eine Mahnung auf einen Beitragsrückstand hinzuweisen seien. Eine solche Mahnung hatte die Klägerin jedoch nachweislich nicht erhalten.

Sie hielt es daher für ungerechtfertigt, ihr trotz der angebotenen Nachzahlung der Beitragsrückstände auf Dauer den Versicherungsschutz zu versagen.

Das sahen die Richter des nordrhein-westfälischen Landessozialgerichts anders. Sie wiesen die Klage der Frau als unbegründet zurück.

Eindeutiger Gesetzeswortlaut

In seiner Entscheidung wies das Gericht die Klägerin darauf hin, dass sie bei Abschluss der Versicherung per Bescheid darüber aufgeklärt wurde, dass das freiwillige Versicherungs-Pflichtverhältnis gemäß Paragraf 28a Absatz 2 (3) SGB III endet, wenn der Versicherungs-Berechtigte länger als drei Monate mit der Beitragszahlung in Verzug gerät.

Daher habe es keiner Mahnung durch die Bundesagentur für Arbeit bedurft. Denn eine solche sieht das Gesetz - anders als etwa die ehemaligen Vorschriften für eine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung - nicht vor.

Auch der Hinweis der Klägerin auf die interne Anweisung der Arbeitsagentur ändert daran nichts. Denn nach Ansicht des Gerichts ist der Wortlaut des Gesetzes eindeutig und lässt keine andere Auslegung zu. (verpd)

Freiwillige Arbeitslosen-Versicherung

Informationen zur freiwilligen Arbeitslosen-Versicherung sind in einer achtseitigen Broschüre der Bundesagentur für Arbeit zu finden. Die Informationsschrift steht als kostenlose PDF-Datei zum Download zur Verfügung.

Zurück zur Übersicht

Kontakt
Jetzt Ihr persönliches Angebot anfordern!
Rückrufservice
Gerne rufen wir Sie zurück!
Suche
  • Die Versicherung mit Konzept
    Die Versicherung mit Konzept
    PharmaRisk® OMNI | Für alles gibt es eine Police - wir haben eine Police für alles.

Wir kennen Ihr Geschäft, und das garantiert Ihnen eine individuelle und kompetente Beratung.

Sie haben einen Beruf gewählt, der weit mehr als reine Erwerbstätigkeit ist. Sie verfolgen im Dienste der Bevölkerung hohe ethische Ziele mit Energie, fachlicher Kompetenz und einem hohen Maß an Verantwortung. Um sich voll auf Ihre Aufgabe konzentrieren zu können, erwarten Sie die optimale Absicherung für die Risiken Ihrer Berufsgruppe.

Sie suchen nach Möglichkeiten, Ihre hohen Investitionen zu schützen und streben für sich und Ihre Angehörigen nach einem angemessenen Lebensstandard, auch für die Zukunft.

  • Die PharmaRisk® FLEX
    Die PharmaRisk® FLEX
    Eine flexible Versicherung für alle betrieblichen Gefahren
Nutzen Sie unsere Erfahrung und rufen Sie uns an

Unter der kostenfreien Telefonnummer 0800. 919 0000 oder Sie faxen uns unter 0800. 919 6666, besonders dann, wenn Sie weitere Informationen zu alternativen Versicherern wünschen.

Mit der ApoRisk® FirmenGruppe steht Ihnen ein Partner zur Seite, der bereits viele Apothekerinnen und Apotheker in Deutschland zu seinen Kunden zählen darf. Vergleichen Sie unser Angebot und Sie werden sehen, es lohnt sich, Ihr Vertrauen dem Versicherungsspezialisten für Ihren Berufsstand zu schenken.

  • Die PharmaRisk® CYBER
    Die PharmaRisk® CYBER
    Eine einzige Versicherung für alle Internetrisiken