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In der betrieblichen Hinterbliebenen-Versorgung für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes werden eingetragene Lebenspartnerschaften bisher schlechter behandelt als Ehen - dazu hat sich nun das Bundesverfassungs-Gericht geäußert.
Das Bundesverfassungs-Gericht hat die Ungleichbehandlung von Ehen und eingetragenen Lebenspartnerschaften in der betrieblichen Hinterbliebenen-Versorgung für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) für nicht verfassungsgemäß erklärt (Az.: 1 BvR 1164/07).
Laut Pressemitteilung des Bundesverfassungs-Gerichts hatte ein Beschwerdeführer erfolglos vor den Zivilgerichten dagegen geklagt, dass in der VBL für eingetragene Lebenspartner keine Hinterbliebenen-Rente vorgesehen ist.
Der Beschwerdeführer sei nach einer Entscheidung des Bundesverfassungs-Gerichts in seinem Grundrecht auf Gleichbehandlung nach Artikel 3 Absatz 1 GG (Grundgesetz) verletzt worden. Das letztinstanzliche Urteil des Bundesgerichtshofs wurde daher aufgehoben und die Sache wieder an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen.
In der Begründung wird ausgeführt, dass die Satzung der VBL zwar privatrechtlicher Natur ist, aber trotzdem am Gleichheitsgebot unmittelbar zu messen ist. Grund ist, dass die VBL als Anstalt öffentlichen Rechts eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt.
Die Ungleichbehandlung liege darin, dass nach Paragraf 38 der Satzung der VBL Verheiratete eine Anwartschaft erhalten, wonach im Fall seines Todes der überlebende Ehegatte eine Hinterbliebenen-Versorgung erhält. Eine vergleichbare Regelung für gleichgeschlechtliche Lebenspartner gibt es nicht.
Darin sehen die Verfassungsrichter eine Ungleichbehandlung, die am personenbezogenen Merkmal der sexuellen Orientierung festgemacht werde. Außerdem knüpfe die VBL stark an den Regelungen des SGB VI (Sozialgesetzbuch VI) an, in dem die Witwen- und Witwerrente der Rentenversicherung geregelt sei, nur in diesem Punkt gebe es eine Abweichung.
Die Ehe sei zwar unter besonderen Schutz gestellt, was auch Privilegierungen nicht ausschließe. Umgekehrt dürfe dies aber nicht zu Benachteiligungen anderer Lebensformen führen.
Weiter wird darauf hingewiesen, dass die VBL als Leistung der betrieblichen Altersversorgung zum Arbeitsentgelt gehöre. Es gebe keinen Grund, beim Arbeitsentgelt nach Lebensform zu unterscheiden. Das gelte genauso auch für den Versorgungscharakter der betrieblichen Leistungen, weil auch mit der eingetragenen Lebenspartnerschaft Unterhaltspflichten begründet werden, weitgehend wie in der Ehe.
Verworfen wird schließlich auch das Argument der Privilegierung der Ehe, weil in ihr häufig Kinder erzogen werden und dadurch ein Ehepartner Lücken in der Erwerbsbiografie hinnehmen müsse. Das Argument sei schon deshalb hinfällig, weil auch nicht in jeder Ehe Kinder vorhanden sind beziehungsweise nicht jede Ehe auf Kinder ausgerichtet sei.
Der gesellschaftliche Wandel habe dazu geführt, dass das traditionelle Bild der „Versorgerehe" keineswegs mehr als alleingültig angenommen werden kann, wonach es eine Rollenverteilung gibt, in der einer der Ehepartner auf beruflichen Erfolg zugunsten von Kindern und Haushaltsführung verzichtet.
Auch sei nicht auszuschließen, dass es umgekehrt eine solche traditionelle Rollenverteilung auch in gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften geben kann. „In zahlreichen eingetragenen Lebenspartnerschaften leben Kinder, insbesondere in solchen von Frauen", so das Gericht. Außerdem werde die Kindererziehung bereits durch andere Regelungen in der gesetzlichen Rentenversicherung wie auch in der VBL berücksichtigt.
Schließlich weist das Bundesverfassungs-Gericht darauf hin, dass bei einem Verstoß Allgemeiner Versicherungs-Bedingungen gegen das Grundgesetz die zu beanstandenden Klauseln unwirksam werden und durch ergänzende Auslegung der Satzung geschlossen werden müssen. Das aber könne nur darin bestehenden, die Regelung für Ehegatten mit Wirkung ab 1. Januar 2005 auch für eingetragene Lebenspartnerschaften anzuwenden. (v e r p d)
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