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Die Elementarschadenversicherung muss nicht für jeden durch starke Niederschläge verursachten Wasserschaden aufkommen. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Wiesbaden hervor (Az.: 1 O 305/07). Nach dem Richterspruch greift der Versicherungsschutz jedenfalls nicht, wenn der Schaden nicht allein durch massive Regenfälle, sondern auch wegen Mängel der Entwässerungsanlage verursacht wurde.
Das Gericht wies mit seinem Urteil die Klage eines Hauseigentümers gegen seine Elementarschadenversicherung ab. Nach unwetterartigen Niederschlägen war es in dem Haus des Klägers mit Geschäftsräumen in einigen der Räume zu Wasserschäden gekommen. Ein Sachverständiger stellte allerdings fest, dass dies auf Mängel im Entwässerungssystem des Hauses zurückzuführen sei. So sei das Rohrsystem wegen baulicher Mängel nicht in der Lage gewesen, die anfallende Wassermenge aufzunehmen und weiterzuleiten.
Vor diesem Hintergrund sah das Landgericht für eine Leistungspflicht der Versicherung keine rechtliche Grundlage. Ein Versicherungsfall liege nur vor, wenn es bei einem intakten Entwässerungssystem durch besonders hohe Niederschlagsmengen zu Wasserschäden komme.
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