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  • 15.11.2009 - ApoRisk® News Sicherheit: Betriebssport ist nicht gleich Betriebssport
    15.11.2009 - ApoRisk® News Sicherheit: Betriebssport ist nicht gleich Betriebssport
    Ein Betriebssportverein ist eine nützliche Angelegenheit. Ob Unfälle dort auch unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen, hängt von bestimmten Faktoren ab.

Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:

ApoRisk® News Sicherheit:

Betriebssport ist nicht gleich Betriebssport


Ein Betriebssportverein ist eine nützliche Angelegenheit. Ob Unfälle dort auch unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen, hängt von bestimmten Faktoren ab.

Können einem von einem Arbeitgeber gegründeten Betriebssportverein nicht nur Betriebsangehörige, sondern auch andere Personen beitreten, so besteht im Falle eines Sportunfalls kein Versicherungsschutz durch die gesetzliche Unfallversicherung. Das hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 28. Oktober 2009 entschieden (Az.: B 2 U 29/08 R).

Der Kläger ist als Straßenbahnfahrer in einem Verkehrsbetrieb beschäftigt. Er ist außerdem Mitglied in der „Betriebssport-Gemeinschaft 1926 e.V.", die von seinem Arbeitgeber gegründet wurde.

Laut Satzung können dem Verein nicht nur Betriebsangehörige, sondern auch andere Personen beitreten. Und so kam es regelmäßig vor, dass Betriebsangehörige und Externe miteinander trainierten.

Anfang November 2004 verdrehte sich der Kläger bei einem Fußballtraining das Knie. Dadurch erlitt er einen Kreuzbandriss sowie einen Meniskusschaden.

Kein innerer Bezug

Weil die Teilnahme am Betriebssport unter bestimmten Voraussetzungen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht, machte der Kläger bei seiner Berufsgenossenschaft Ansprüche geltend. Doch diese lehnte es ab, für den Unfall Leistungen zu erbringen.

Als Grund führte der Unfallversicherer an, dass sich der Teilnehmerkreis nicht im Wesentlichen auf Personen des Betriebes beschränkt, in dem der Kläger beschäftigt ist. Daher fehle ein innerer Bezug zur versicherten Tätigkeit.

Seine gegen diese Entscheidung gerichtete Klage begründete der Verletzte unter anderem damit, dass der Sportverein maßgeblich unter dem Einfluss seines Arbeitgebers steht. Daher sei durchaus von einem Bezug zu seiner versicherten Tätigkeit auszugehen.

Niederlage in allen Instanzen

Doch dem wollten die Richter des Bundessozialgerichts nicht folgen. Ebenso wie die Vorinstanzen wiesen auch sie die Klage als unbegründet zurück. Regelmäßiger Ausgleichssport von Betriebsangehörigen steht unter bestimmten Voraussetzungen zwar auch dann unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn ein Arbeitgeber einen rechtlich selbstständigen Sportverein gründet.

Erforderlich ist aber, dass nur die Beschäftigten und Pensionäre des Betriebes sowie deren Familienangehörige Mitglieder des Vereins werden können. Nach Meinung des Bundessozialgerichts ist andernfalls nämlich nicht gewährleistet, dass im Wesentlichen nur Betriebsangehörige an dem Ausgleichssport teilnehmen und so ein enger Zusammenhang zu dem Unternehmen besteht.

Da diese Voraussetzungen in dem zu entscheidenden Fall nicht gegeben sind, besteht kein Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung. (v e r p d)

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