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Als unschuldiger Unfallgeschädigter hat man meist das Recht auf ein Ersatzfahrzeug für die Reparaturdauer des beschädigten Fahrzeugs. Mietwagenunternehmen müssen dabei allerdings gewisse Regeln einhalten.
Ein Mietwagenunternehmen ist dazu verpflichtet, einen Unfallgeschädigten, der ein Kfz bei ihm mieten will, darauf hinzuweisen, dass der Versicherer des Unfallverursachers möglicherweise nur einen Teil der Kosten übernehmen wird. Das gilt zumindest dann, wenn das Unternehmen einen Tarif anbietet, der deutlich über dem Normaltarif des örtlich relevanten Marktes liegt. Das hat das Landgericht Coburg mit einem kürzlich bekannt gewordenen Urteil entschieden (Az.: 14 O 492/08).
Ein Autofahrer war mit seinem Klein-Lkw unverschuldet in einen Unfall verwickelt worden. Während der Reparaturdauer mietete er sich einen Leihwagen. Die vom Kfz-Versicherer des Unfallgegners zugesicherte Entschädigungsleistung für das Ersatzfahrzeug trat er an das Mietwagenunternehmen ab. Für den Leihwagen wurden 5.400 Euro berechnet.
Der Versicherer des Unfallverursachers weigerte sich jedoch, die Kosten in voller Höhe zu übernehmen. Er erstattete lediglich 3.800 Euro der Leihwagenkosten. Begründung: Der gezahlte Preis liege um mehr als 40 Prozent über dem ortsüblichen Normaltarif.
Daraufhin verlangte der Vermieter von dem Unfallopfer die Zahlung des Differenzbetrages. Doch dieser kam der Aufforderung nicht nach, denn er fühlte sich von dem Leihwagenunternehmen getäuscht. Die Kfz-Vermietung klagte daraufhin die Kosten beim Kunden ein und erlitt vor dem Coburger Landgericht eine Niederlage.
Schadenersatzanspruch
Bietet ein Mietwagenunternehmen einem Unfallgeschädigten einen Tarif an, der deutlich über dem örtlichen Normaltarif liegt, so muss er ihn unmissverständlich darauf hinweisen, dass der Kfz-Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers möglicherweise nur einen Teil der Leihwagenkosten bezahlen wird, so das Gericht.
Unterlässt der Kfz-Vermieter einen entsprechenden Hinweis, so hat der Kunde gegen ihn einen Schadenersatzanspruch in Höhe des Differenzbetrages. So war es auch in dem zu entscheidenden Fall. Denn der Leihwagenunternehmer hatte den Unfallgeschädigten nicht darauf hingewiesen, dass er ihm einen speziellen Unfalltarif und nicht den ortsüblichen Normaltarif angeboten hatte.
Der klagende Kfz-Vermieter bleibt daher auf dem Differenzbetrag sitzen. Die Entscheidung ist inzwischen rechtskräftig. Der Bundesgerichtshof war in einem ähnlichen Fall bereits im Juni 2006 zu einer vergleichbaren Entscheidung gekommen (Az.: XII ZR 50/04). (verpd)
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