Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Das Elterngeld ist eine nützliche staatliche Transferzahlung für Eltern zur Sicherung der Lebensgrundlage der Familie. Die Höhe des Elterngeldes bestimmt sich durch das frühere Netto-Einkommen des Elternteils, das den Antrag auf Elterngeld stellt.
Einfluss auf die Höhe des Elterngeldes hat die Steuerklasse des beantragenden Elternteils. Nun hat das Bundessozialgericht entschieden, dass beide Elternteile vor der Geburt eines Kindes die Steuerklassen wechseln dürfen, um ein höheres Elterngeld für die Familie zu erhalten. (Urteile aus dem Juni 2009 mit den Aktenzeichen B 10 EG 3/08 R bzw. B 10 EG 4/08 R). Bisher hielten die Elterngeldstellen dies für eine missbräuchliche Gestaltung und zahlten regelmäßig weniger Elterngeld aus. Nun können die betroffenen Eltern bei Neuanträgen entsprechend vorgehen und sich die günstigste Steuerklassenkombination rechtzeitig wählen. Auch bei bisher zu gering berücksichtigen Antragstellern ist auf Antrag eine Elterngeld-Nachzahlung möglich. Diese müssen Sie allerdings schriftlich gegenüber ihren Elterngeldstellen mit Angabe der obigen Aktenzeichen geltend machen.
Eltern, die gemeinsam vom Finanzamt veranlagt werden, haben grundsätzlich die freie Wahl der Steuerklassenkombination. Für die Gesamtzahlung an Einkommenssteuern eines Jahres spielt diese Wahl keine Rolle, für die Höhe der Nettolöhne in einzelnen Monaten durchaus. Da das Elterngeld grundsätzlich vom Nettolohn berechnet wird, solle eine solche Steuerklassenkombination gewählt werden, die den Nettolohn des Antragsstellers nach oben führt. Beantragt die Frau das Elterngeld, dann würde für diese ein Wechsel in die Steuerklasse III Sinn machen, denn dann steigt ihr Nettoeinkommen. Der Ehepartner müsste in die Steuerklasse V wechseln und zunächst deutlich höhere Abgaben ans Finanzamt abführen, die dann aber nach der Steuererklärung im Folgejahr kompensiert werden.
Durch diese Steuerklassenwahl können je nach Familiensituation bis zu 1000 Euro an zusätzlichem Elterngeld erreicht werden. Bei den entschiedenen Fällen waren die antragstellenden Ehefrauen während der Schwangerschaft von den Steuerklassen IV bzw. V in die Steuerklasse III gewechselt und hatten damit ihren Nettolohn vor der Geburt erhöht.
Ein Wechsel der Steuerklasse kann jederzeit auf Antrag bei der zuständigen Gemeinde am Wohnort vorgenommen werden. Diese muss nicht begründet werden. Vorgelegt werden beide Lohnsteuerkarten, denn der Wechsel eines Ehepartners zieht regelmäßig den Wechsel des anderen Ehepartners nach sich.
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