Das Amtsgericht Nürnberg hatte sich mit der Haftung einer Zuschauerin, welche ein bestimmtes Verhalten eines Pferdes in einer Reithalle verursacht haben soll, auseinanderzusetzen. Die Klage wurde abgewiesen, weil sich aus Sicht des Gerichts bei dem Geschehen letztlich eine Tiergefahr verwirklicht hatte und der Ablauf für die Beklagte auch nicht vorhersehbar war.
Die Beklagte besuchte im Oktober 2016 zusammen mit ihren damals drei und fünf Jahre alten Enkelkindern eine Reithalle in Nürnberg. Sie hielt sich dort im Zuschauerbereich auf. Damit der dreijährige Enkel besser sehen konnte, setzte die Beklagte diesen auf die Holzbande. Der Enkel, welcher Turnschuhe trug, schlug mit seinen Füßen gegen die Bande, wodurch ein Poltergeräusch entstand. Die Klägerin führte ihr Pferd am Zügel durch die Halle. Dieses soll durch das von dem Enkel der Beklagten verursachte Geräusch erschrocken und nach hinten gegangen sein. Durch die plötzliche Rückwärtsbewegung des Pferdes rutschte die Hand der Klägerin in den Zügel und wurde nach hinten gerissen. Die Klägerin erlitt eine Verletzung an der Schulter. Sie erhob Klage zum Amtsgericht Nürnberg und verlangte von der Beklagten ein angemessenes Schmerzensgeld von 3.000 Euro sowie Ersatz des Haushaltsführungsschadens in Höhe von 1.879,22 Euro.
Das Amtsgericht Nürnberg hat die Klage abgewiesen. Dabei geht das Gericht grundsätzlich davon aus, dass sich der Vorfall so zugetragen hat, wie ihn die Klägerin schildert, verneint aber aus rechtlichen Gründen eine Haftung der Beklagten. Zwar sei das Verhalten der Beklagten ursächlich für die Verletzungen der Klägerin, aber dies genüge nicht für eine Haftung. Es sei zusätzlich erforderlich, dass der Schaden der Beklagten auch adäquat zurechenbar sei. Nach Auffassung des Amtsgerichts fehlt es an dieser Voraussetzung. Die Beklagte habe sich überwiegend sozialadäquat verhalten, da der Besuch der Reithalle grundsätzlich erlaubt sei. Es sei auch nachvollziehbar, dass sie ihrem Enkel ermöglichen wollte, den Reitern zuzusehen. Sie habe dann allerdings geringfügig eine Grenze überschritten, weil die Füße des Kindes in das „Reitfeld" hineinragten. Maßgeblich für die Verletzungen der Klägerin ist nach Ansicht des Amtsgerichts Nürnberg aber das Verhalten des Pferdes, welches grundsätzlich in der Sphäre der Klägerin liegt. Für die Beklagte sei es nicht vorhersehbar und vermeidbar gewesen, dass das Pferd auf das Poltergeräusch so schreckhaft reagieren werde.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung beim Landgericht Nürnberg-Fürth eingelegt, diese aber nach einem Hinweis des Gerichts (Hinweisbeschluss 16 S 5049/17 vom 16.10.2017) zurückgenommen. Das Landgericht hatte ausgeführt, dass die rechtliche Würdigung des Amtsgerichts zutreffend sei. Die Beklagte sei auch vor Betreten der Reithalle nicht darauf hingewiesen worden, dass man sich dort geräuscharm verhalten müsse. Ein solcher Hinweis hätte u. a. beinhalten müssen, dass Pferde auch durch alltägliche Geräusche, wie z. B. das Treten eines Kleinkindes gegen die Innenseite der Absperrung, erschreckt werden könnten.
AG Nürnberg, Urteil 239 C 1390/17 vom 18.07.2017