Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) begrüßt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) zur Grundsteuer (Az. 1 BvL 11/14 u. a.) vom 10. April 2018. BStBK-Präsident Dr. Raoul Riedlinger: „Mit dieser Entscheidung wird die jahrelange Ungleichbehandlung bei der Bewertung von Grundstücken beseitigt. Die nur noch für die Grundsteuer vorgenommene Einheitsbewertung gehört nun endlich der Vergangenheit an."
Trotz der Verfassungswidrigkeit gilt das geltende Recht bis zum 31. Dezember 2024 fort. Die BStBK weist darauf hin, dass Grundsteuerbescheide, die mit einem Vorläufigkeitsvermerk versehen sind, weiterhin Bestand haben. „Die heutige Entscheidung hat keine Auswirkungen auf bereits ergangene Grundlagenbescheide zur Grundsteuer. Für die betroffenen Steuerpflichtigen besteht also auch kein Handlungsbedarf, denn an dem bislang festgesetzten Steuerbetrag ändert sich nichts.", so Raoul Riedlinger.
Für die Neuregelung hat das BVerfG eine zweistufige und sehr kurze Frist angeordnet. Nach Einschätzung der BStBK ist damit das vom Bundesrat verabschiedete Kostenwertmodell hinfällig. Riedlinger: „Dem Gesetzgeber bietet die kurze Frist nun die Chance ein praxistaugliches und einfaches Bewertungsmodell umzusetzen. Die Bundesländer sind dazu aufgefordert, eine zügige Einigung zu finden, damit eine reibungslose Einstufung der rund 35 Millionen betroffenen Grundstücke vorgenommen werden kann und Finanzverwaltung und Steuerpflichtige entsprechende Vorkehrungen treffen können. Denn spätestens ab Januar 2025 muss die Grundsteuer auf Basis der Neuregelung ermittelt werden."
Quelle: BStBK