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  • 24.03.2018 – Kein Unfallversicherungsschutz auf dem Weg vom Arzt zum Betrieb
    24.03.2018 – Kein Unfallversicherungsschutz auf dem Weg vom Arzt zum Betrieb
    SICHERHEIT | Steuer & Recht | Erleidet ein Arbeitnehmer nach einem knapp einstündigen Arztbesuch während der Arbeitszeit auf dem Rückweg zum Betrieb einen Verkehrsunfall,...
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ApoRisk® Nachrichten - Sicherheit:


Steuer & Recht | Sozialversicherungsrecht

Kein Unfallversicherungsschutz auf dem Weg vom Arzt zum Betrieb


Erleidet ein Arbeitnehmer nach einem knapp einstündigen Arztbesuch während der Arbeitszeit auf dem Rückweg zum Betrieb einen Verkehrsunfall, liegt kein Arbeitsunfall vor.

Dies hat das Sozialgericht Dortmund im Falle eines Arbeitnehmers aus Siegen entschieden, der sich auf dem Rückweg zu seiner Arbeitsstätte nach dem Besuch eines Orthopäden bei einem Verkehrsunfall erheblich verletzte. Die Berufsgenossenschaft Holz und Metall in Köln lehnte die Anerkennung des Unfalls als entschädigungspflichtigen Arbeitsunfall ab, weil der Weg zum Arzt und zurück eine unversicherte private Tätigkeit darstelle. Das Sozialgericht Dortmund hat die hiergegen von dem Arbeitnehmer erhobene Klage als unbegründet abgewiesen. Der Kläger sei nicht auf einem mit seiner versicherten Tätigkeit in Zusammenhang stehenden Betriebsweg verunglückt. Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit wie vorliegend der Arztbesuch seien dem persönlichen Lebensbereich des Versicherten zuzurechnen und daher unversichert. Dabei sei es unerheblich, dass der Arztbesuch auch der Erhaltung oder Wiederherstellung seiner Arbeitskraft und damit betrieblichen Belangen diene. Der Kläger habe nicht davon ausgehen können, mit dem Arztbesuch eine vermeintliche Pflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis zu erfüllen.

Schließlich liege kein Wegeunfall vor, weil der Kläger sich zum Zeitpunkt des Unfalls nicht auf einem versicherten Weg von einem sog. dritten Ort zu seiner Arbeitsstätte befunden habe. Hierfür habe sich der Kläger mindestens zwei Stunden in der Arztpraxis aufhalten müssen, was jedoch nicht der Fall gewesen sei.

SG Dortmund, Urteil S 36 U 131/17 vom 28.02.2018

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