Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat mit Urteil vom 27. Februar 2018 entschieden, dass ein festgestellter Atemalkoholwert von 2,62 ‰ - selbst unter Berücksichtigung eines Sicherheitsabschlags von 15 % wegen möglicher Unschärfen der zur Atemalkoholbestimmung verwendeten Testgeräte - auf eine weit überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung hinweist. Liegen zudem noch Anzeichen dafür vor, dass ein Fahrerlaubnisinhaber nicht zwischen Alkoholgenuss und Teilnahme am Straßenverkehr zu trennen vermag, rechtfertigt dies die Annahme von Alkoholmissbrauch und die Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. Legt der Fahrerlaubnisinhaber ein solches nicht vor, ist die Fahrerlaubnisbehörde zur Entziehung der Fahrerlaubnis berechtigt.
Nachdem Passanten den Kläger am 1. Mai 2016 auf einem Parkplatz reglos in seinem Auto sitzend und auf Ansprache nicht reagierend aufgefunden hatten, wurde bei ihm im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle der oben genannte Atemalkoholwert festgestellt. Im Auto des Klägers befanden sich eine vollständig gelehrte sowie eine noch komplett gefüllte Flasche Schnaps von jeweils 0,2 l Fassungsvermögen. Als die Polizeibeamten Führerschein und Fahrzeugschlüssel sicherstellten, ließ der Kläger sich dahingehend ein, als Berufspendler am nächsten Tag mit seinem Pkw zur Arbeit fahren zu müssen. Auf Hinweis, dass ausgehend vom hohen Alkoholwert auch am folgenden Tag die Fahrtüchtigkeit noch nicht wiederhergestellt sei, zeigte der Kläger sich unbeeindruckt.
Infolgedessen ordnete die zuständige Fahrerlaubnisbehörde des Eifelkreises Bitburg-Prüm die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Feststellung der Fahreignung des Klägers an, welches dieser jedoch nicht vorlegte. Daraufhin entzog die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis.
Zur Begründung seiner Klage berief der Kläger sich im Wesentlichen darauf, dass die Messung des Atemalkoholwerts mit einem sog. Vortestgerät, welches nicht geeicht sei, keine zuverlässigen und gerichtlich verwertbaren Ergebnisse erbringe. Der Verdacht eines Alkoholmissbrauchs sei mit diesem Messergebnis von daher nicht zu begründen, weshalb eine Verpflichtung zur Vorlage eines Gutachtens nicht bestanden habe.
Dieser Auffassung schlossen sich die Richter der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier nicht an. Die gegenwärtig zur Atemalkoholmessung zur Verfügung stehenden Geräte lieferten unter Berücksichtigung eines Sicherheitsabschlags hinreichend zuverlässige Werte. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass die durch die sog. Vortestgeräte gemessenen Werte nicht unmittelbare Grundlage der Fahrerlaubnisentziehung seien, sondern lediglich für das Ergreifen weitere Ermittlungsmaßnahmen, wie vorliegend der Anordnung der medizinisch-psychologischen Begutachtung. Die gegenüber dem Kläger erfolgte Gutachtensanordnung sei rechtlich nicht zu beanstanden, weil die Annahme eines Alkoholmissbrauchs gerechtfertigt sei. So deute der bei der Polizeikontrolle festgestellte hohe Atemalkoholwert auf eine weit überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung des Klägers hin. Zudem lägen auch die erforderlichen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger nicht zwischen Alkoholgenuss und Teilnahme am Straßenverkehr zu trennen vermöge. Insbesondere da der Kläger als Berufspendler auf die regelmäßige Benutzung seines Fahrzeugs angewiesen sei, stehe zu befürchten, dass er angesichts des bei ihm vermuteten regelmäßigen erheblichen Alkoholkonsums auf kurz oder lang in den für ihn kaum lösbaren Konflikt geraten werde, entweder von einer Fahrt zur Arbeitsstelle Abstand zu nehmen oder aber sich in fahruntüchtigem Zustand an das Steuer seines Kraftfahrzeugs zu setzen. Gegen eine hinreichende Trennung zwischen Alkoholkonsum und der Teilnahme am Straßenverkehr spreche auch, dass der Kläger sich im Rahmen der polizeilichen Kontrolle von dem Hinweis auf die am Folgetag fortbestehende Fahruntüchtigkeit "unbeeindruckt" gezeigt habe.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
VG Trier, Urteil 1 K 10622/17.TR vom 27.02.2018