Die versicherte Arbeitnehmerin befand sich auf dem Rückweg von der Arbeit in einer Regionalbahn. Sie verpasste den Ausstieg an ihrem Heimatbahnhof und verblieb im Zug in Richtung Erfurt. Sie verließ diesen an der nächsten Haltestelle und beabsichtigte sodann die Bahngleise zu überqueren, um den am gegenüberliegenden Bahnsteig bereitstehenden Gegenzug zu erreichen. Dabei wurde sie von einer Rangierlok erfasst und tödlich verletzt. Die Berufsgenossenschaft hat das Vorliegen eines Arbeitsunfalles verneint und das Sozialgericht die dagegen gerichtete Klage der Hinterbliebenen abgewiesen.
Das Thüringer Landessozialgericht hat mit Urteil vom 8. Januar 2018 eine Berufung zurückgewiesen. Es hat die Auffassung der Berufsgenossenschaft und des Sozialgerichts, dass auf einem Um- bzw. Abweg kein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Wegeunfallversicherung besteht, bestätigt. Unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht grundsätzlich der direkte Weg von der Arbeitsstätte zur Wohnung. Bewegt sich ein Versicherter nicht auf direktem Weg in Richtung seiner Arbeitsstätte oder seiner Wohnung, sondern in entgegengesetzter Richtung von diesem Ziel fort, befindet er sich auf einem sog. Abweg. Sobald der direkte Weg verlassen und der Abweg begonnen hat. besteht daher kein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung mehr. Erst wenn sich der Versicherte wieder auf dem direkten Weg befindet und der Abweg beendet ist, lebt der Versicherungsschutz wieder auf. Anhaltspunkte dafür, dass das Abweichen von dem direkten Weg ausnahmsweise in den Schutz der Wegeunfallversicherung einzubeziehen ist (beispielsweise, wenn der Umweg verkehrsbedingt zum Beispiel wegen Ausfalls eines Haltepunktes erforderlich wird) konnte das Thüringer Landessozialgericht nicht feststellen.
Die Entscheidung kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (Az. L 1 U 900/17).
Hinweis zur Rechtslage
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII lautet:
Versicherte Tätigkeiten sind auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit.
LSG Thüringen, Urteil L 1 U 900/17 vom 08.01.2018