Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die Klage eines Bürgers abgewiesen, mit der dieser gegen die geplante Errichtung eines Einfamilienwohnhauses auf dem Nachbargrundstück vorgegangen ist.
Der Kläger ist der Meinung, das vom beklagten Landkreis genehmigte Vorhaben seines Nachbarn verstoße gegen die Abstandsflächenregelung der Landesbauordnung, weil es grenzständig zu seinem Grundstück errichtet werden solle. Dadurch würden die rückwärtigen Freibereiche seines Grundstücks bezüglich Belichtung, Besonnung und Belüftung beeinträchtigt. Außerdem führe der im Verfahren beigeladene Nachbar sein Vorhaben im hinteren Bereich seines Grundstücks und damit jenseits einer dort bestehenden faktischen Baugrenze aus. Insgesamt füge das Vorhaben sich nicht in die nähere Umgebung ein und sei daher rücksichtslos sowie nachbarrechtsverletzend.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung sei rechtmäßig, urteilte das Koblenzer Gericht. Der Kläger könne mit seinen Einwänden gegen das Vorhaben nicht durchdringen. Eine vom Gericht durchgeführte Ortsbesichtigung habe ergeben, dass im rückwärtigen Bereich des Grundstücks des Beigeladenen die vom Kläger behauptete faktische Baugrenze tatsächlich nicht bestehe. Insgesamt vermittele der in Rede stehende Bereich den Eindruck einer dicht gedrängten Bebauung mit teils geschlossener und teils offener Bauweise. Das Vorhaben verstoße auch nicht gegen das im Baurecht zu beachtende Gebot der Rücksichtnahme. Den vom Kläger behaupteten Einmauerungseffekt bzw. eine Gefängnishofsituation habe das Gericht im Rahmen der Ortsbesichtigung nicht erkennen können. Trotz der beabsichtigten Grenzbebauung bleibe das Grundstück des Klägers auf drei Seiten frei. Von daher sei auch in Bezug auf die Belichtung, Besonnung und Belüftung des Grundstücks des Klägers das Rücksichtnahmegebot nicht verletzt. Vor diesem Hintergrund könne er auch nicht die Einstellung der Bauarbeiten verlangen.
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
VG Koblenz, Urteil 1 K 193/17 vom 10.11.2017