Das Verwaltungsgericht Koblenz hat der Klage zweier Grundstückseigentümer stattgegeben, mit der diese gegen die einem Nachbarn erteilte Baugenehmigung für einen Werbepavillon und ein Lagergebäude vorgegangen sind.
Das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück der Kläger befindet sich ebenso wie der nördliche Teil des Grundstücks des im Verfahren beigeladenen Nachbarn im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Dieser setzt den Bereich als allgemeines Wohngebiet fest. Der Beigeladene betreibt unter seiner Anschrift einen Betrieb für Bodenbelagsarbeiten (Sanierung alter Steintreppen, Balkone, Terrassen und Wege). Das Unternehmen umfasst die Montage zugelieferter Normfertigteile bei Kunden sowie den dazugehörigen Handel mit Bauelementen und Zubehör. Auf dem Grundstück werden Materialien angeliefert und gelagert sowie Natursteine und Musterstücke ausgestellt.
Hierzu errichtete der Beigeladene ohne Erteilung einer Baugenehmigung unter anderem einen Gartenpavillon, den er als Ausstellungsraum nutzt, sowie ein Lagergebäude. Nachdem der Beklagte die gewerbliche Nutzung dieser Gebäude untersagt hatte, beantragte der Beigeladene die Erteilung einer entsprechenden Baugenehmigung. Diese wurde ihm mit dem angefochtenen Bescheid des Beklagten unter Auflagen erteilt.
Dagegen haben die Kläger nach erfolglosem Widerspruch Klage erhoben. Der gewachsene Gewerbebetrieb des Beigeladenen verstoße gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans und sei daher nachbarrechtsverletzend. Die dauerhaft beabsichtigten Arbeiten und Produktion, die Werkstattgeräusche, der Einsatz von Baugeräten, der erhebliche An- und Abfahrverkehr (Lkw) und das Auf- und Abladen von Bau- und Reparaturmaterial sowie die damit einhergehenden Immissionen seien wohngebietsunverträglich und damit störend. Es sei zudem zu befürchten, dass der Betrieb – wie schon bisher – ständig erweitert werde.
Die Klage hatte Erfolg. Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung sei rechtswidrig und daher aufzuheben, urteilte das Koblenzer Gericht. Sie verstoße gegen das Recht des Klägers auf Wahrung der Gebietsart. Der Gebietsbewahrungsanspruch gebe unter anderem Eigentümern von Grundstücken in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet das Recht, Vorhaben unabhängig von einer tatsächlichen Beeinträchtigung abzuwehren, die in dem jeweiligen Gebiet bezüglich der Art der baulichen Nutzung unzulässig seien. Bei dem Werbepavillon und dem Lagergebäude handele es sich wegen der hiermit typischerweise verbundenen Störungen um keinen im allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässigen nicht störenden Gewerbebetrieb. Ein auf die Montage von Normfertigteilen spezialisierter Handwerksbetrieb erfordere regelmäßig am Betriebssitz durchzuführende Vorarbeiten, wie das Zuschneiden von Baumaterial, die Herstellung von Schablonen und die Vorbereitung von Werkstoffen. Allein die funktionsgerechte Nutzung einer Steinschneidemaschine führe bei typisierender Betrachtung zu unzumutbaren Störungen für die umliegende Wohnbebauung. Hinzu komme der An- und Ablieferungsverkehr mit Lkw. Dieser Eindruck habe sich im Rahmen der durchgeführten Ortsbesichtigung bestätigt.
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
VG Koblenz, Urteil 1 K 1569/16 vom 10.11.2017