Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat sich in einer aktuellen Entscheidung damit beschäftigt, in welcher Höhe eine Ersatzbeschaffung zulässig ist, wenn Gepäck seinen Zielort nicht rechtzeitig erreicht.
Hintergrund war die Flugreise des Klägers von Frankfurt am Main nach Malta. Dort wurde sein Gepäck nicht angeliefert. Von der Fluggesellschaft wurde ihm mitgeteilt, dass dieses am Folgetag eintreffen würde. Der Kläger erwarb Kleidungsstücke und Kosmetika im Gesamtwert von 1.286 Euro und stellte diese der Fluggesellschaft in Rechnung. Er begründete dies damit, dass er am Folgetag einen wichtigen Geschäftstermin habe und ausschließlich eine luxuriöse Garderobe trage. Auch sei es ihm aufgrund einer Allergie nicht möglich, Hotel-Kosmetika zu benutzen. Von daher sei es angemessen, dass er sich in Boutiquen auf Malta neu eingekleidet habe. Die Fluggesellschaft zahlte dem Kläger pauschal 300 Euro als Schadensersatz.
Das Gericht hat die Klage abgewiesen. In seiner Entscheidung stellt das Gericht klar, dass eine Ersatzbeschaffung nur für die notwendigen Dinge für eine Übernachtung erforderlich gewesen wäre, weil dem Kläger bekannt war, dass sein Gepäck am nächsten Tag eintreffen wird. Hinsichtlich der geltend gemachten Kosten für Kosmetika erachtet das Gericht diese für eine Übernachtung als nicht erforderlich. Wenn der Kläger ausschließlich Luxusprodukte bevorzuge, so sei dies sein persönliches Vergnügen. Mit Zahlung von 300 Euro habe die Fluggesellschaft die erforderlichen Kosten einer wirtschaftlichen Ersatzbeschaffung komplett getragen.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
AG Frankfurt, Urteil 30 C 570/17 (68) vom 01.06.2017