Die Beklagten waren von Mitte April 2009 bis Ende November 2013 Mieter einer Wohnung in Gablingen. Sie hatten die Wohnung weiß gestrichen übernommen und gestalteten die Wohnung in kräftigen Farben (grellgrün, gelb und rosa) um. Nach Ende des Mietverhältnisses strichen die Beklagten lediglich die Küche weiß und gaben die Wohnung ansonsten im dekorierten Zustand an den Vermieter zurück.
Nachdem eine außergerichtliche Einigung scheiterte, klagte der Vermieter vor dem AG Augsburg - Zivilgericht - auf Schadensersatz und gewann den Prozess. Das AG Augsburg verurteilte die Beklagten zur Zahlung von 1.200 Euro Schadensersatz.
Die farbliche Dekoration einer angemieteten Wohnung stellt grundsätzlich keine Vertragsverletzung dar. Mieter haben das Recht die Wohnung während der Mietzeit nach ihrem persönlichen Geschmack zu dekorieren. Die Rückgabe der Wohnung in einem farblichen auffällig veränderten Zustand, welcher die Grenzen des normalen Geschmacks überschreitet, ist dagegen eine Vertragsverletzung. In solchen Fällen können Vermieter das Streichen der Wohnung verlangen, und zwar auch dann, wenn die Mieter eigentlich keine Schönheitsreparaturen schulden. Weigern sich Mieter dem Verlangen des Vermieters nachzukommen, können sie verpflichtet sein, den Schaden zu ersetzen.
Der Schaden des Vermieters war nach Ansicht des AG Augsburg darin zu sehen, dass die Neuvermietung der dekorierten Wohnung erschwert war. Die grelle farbliche Gestaltung war aus Sicht des Gerichts für viele Mietinteressenten nicht akzeptabel.
Das Urteil aus dem Mai 2016 ist rechtskräftig, nachdem das Landgericht Augsburg die Berufung der Mieter im Juni 2017 als unbegründet verwarf.
AG Augsburg, Urteil 72 C 5684/13 vom 03.05.2016