Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass Hauseigentümer nicht ohne besondere Umstände für Schäden durch Eiszapfen haften.
In dem entschiedenen Fall ging es darum, dass ein Mieter sein Fahrzeug vor dem Haus des Vermieters parkte und die Motorhaube des geparkten Autos durch einen herabfallenden Eiszapfen beschädigt wurde. Der Eiszapfen wurde verursacht durch die Heizungsanlage, an deren Abzug kondensiertes Wasser fror.
Das Gericht entschied, dass Hauseigentümer nur dann haften, wenn ihnen der Vorwurf einer fahrlässigen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht durch Unterlassen von Vorsichtsmaßnahmen gemacht werden kann. Grundsätzlich muss es Personen überlassen bleiben, ihr Eigentum selbst durch Achtsamkeit zu schützen, weil vom Hauseigentümer Sicherheitsmaßregeln nur beim Vorliegen „besonderer Umstände" verlangt werden können. Wann eine solche „besondere Lage" vorliegt und welche Maßnahmen dann zu ergreifen sind, richtet sich nach dem konkreten Fall.
Weil in der Vergangenheit keine ähnlich gelagerten Vorkommnisse an dem Gebäude vorgekommen sind, musste der Hauseigentümer nicht damit rechnen, dass sich aufgrund einer besonderen Wetterlage am Abzug der Heizungsanlage Wasser kondensiert und dabei ein Eiszapfen entsteht, welcher ein geparktes Fahrzeug beschädigt. Solch ein Schaden unterfällt dem allgemeinen Lebensrisiko, das den Absteller des Fahrzeugs trifft.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
AG Frankfurt a. M., Urteil 33 C 860/17 (76) vom 02.06.2017