ApoRisk® auf Facebook ApoRisk® auf Twitter
  • 17.12.2017 – Ein Sichtschutzzaun ist keine Einfriedung und daher nicht von der Wohngebäudeversicherung erfasst
    17.12.2017 – Ein Sichtschutzzaun ist keine Einfriedung und daher nicht von der Wohngebäudeversicherung erfasst
    SICHERHEIT | Steuer & Recht | Was in den Versicherungsschutz einer Wohngebäudeversicherung fällt, regeln grundsätzlich die Vertragsbestimmungen. So können auch weiteres Zu...
  • Pressemitteilungen
    Pressemitteilungen
    ApoRisk® Presse | Aktuelle Presseinformationen rund um das Unternehmen

Für Sie gelesen

Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:

ApoRisk® Nachrichten - Sicherheit:


Steuer & Recht | Zivilrecht

Ein Sichtschutzzaun ist keine Einfriedung und daher nicht von der Wohngebäudeversicherung erfasst


Was in den Versicherungsschutz einer Wohngebäudeversicherung fällt, regeln grundsätzlich die Vertragsbestimmungen. So können auch weiteres Zubehör und sonstige Grundstückbestandsteile vom Versicherungsschutz umfasst sein. Was hierunter zu verstehen ist, kann manchmal zu Streitigkeiten mit der Versicherung führen.

Das Amtsgericht Ansbach hatte im Sommer dieses Jahres über die Klage eines Mannes aus der Nähe von Ansbach zu entscheiden, mit welcher er von seiner Wohngebäudeversicherung den Ersatz für einen beschädigten Sichtschutzzaun auf seiner Terrasse verlangte. Am 13.01.2017 wurde der Sichtschutzzaun auf der Terrasse seines Anwesens durch einen Sturm beschädigt. Der Mann ließ den Sichtschutzzaun für 1.349,70 Euro reparieren und verlangt diese Kosten von seiner Wohngebäudeversicherung zurück. Von seinem Versicherungsvertrag waren neben dem Wohngebäude auch die Terrasse sowie weiteres Zubehör und sonstige Grundstücksbestandteile erfasst. In den Vertragsbestimmungen hieß es u. a.: „weiteres Zubehör und Grundstücksbestandteile: Einfriedungen (einschließlich Hecken, soweit diese alleinige Einfriedungen sind)..." Der Mann war nun der Ansicht, dass es sich bei dem beschädigten Sichtschutzzaun um eine Einfriedung seines Grundstücks im Sinne der Vertragsbestimmungen handle, weshalb die Versicherung seinen Schaden zu bezahlen habe. Die Versicherung war hingegen der Meinung, dass der Sichtschutzzaun keine Einfriedung des Grundstücks sei, da dieser nicht das Grundstück sondern nur die Terrasse umgrenze.

Das Amtsgericht Ansbach hat die Klage des Mannes abgewiesen. Es hat ausgeführt, dass unter einer Einfriedung im allgemeinen Sprachgebrauch die Umgrenzung eines Grundstücks durch eine Mauer, einen Zaun, eine Hecke oder ähnlichem zur Kennzeichnung des befriedeten Besitztums und zur Verhinderung unbefugten Eindringens verstanden werde. Ein auf der Terrasse aufgestellter Sichtschutzzaun stelle aber lediglich den Schutz der Privatsphäre sicher, nicht aber die Einfriedung eines Grundstücks.

Dies sah auch das Landgericht Ansbach so. Das Urteil des Amtsgerichts ist damit rechtskräftig.

AG Ansbach, Urteil 5 C 516/17 vom 16.08.2017

Zurück zur Übersicht

Kontakt
Jetzt Ihr persönliches Angebot anfordern!
Rückrufservice
Gerne rufen wir Sie zurück!
Suche
  • Die Versicherung mit Konzept
    Die Versicherung mit Konzept
    PharmaRisk® OMNI | Für alles gibt es eine Police - wir haben eine Police für alles.

Wir kennen Ihr Geschäft, und das garantiert Ihnen eine individuelle und kompetente Beratung.

Sie haben einen Beruf gewählt, der weit mehr als reine Erwerbstätigkeit ist. Sie verfolgen im Dienste der Bevölkerung hohe ethische Ziele mit Energie, fachlicher Kompetenz und einem hohen Maß an Verantwortung. Um sich voll auf Ihre Aufgabe konzentrieren zu können, erwarten Sie die optimale Absicherung für die Risiken Ihrer Berufsgruppe.

Sie suchen nach Möglichkeiten, Ihre hohen Investitionen zu schützen und streben für sich und Ihre Angehörigen nach einem angemessenen Lebensstandard, auch für die Zukunft.

  • Die PharmaRisk® FLEX
    Die PharmaRisk® FLEX
    Eine flexible Versicherung für alle betrieblichen Gefahren
Nutzen Sie unsere Erfahrung und rufen Sie uns an

Unter der kostenfreien Telefonnummer 0800. 919 0000 oder Sie faxen uns unter 0800. 919 6666, besonders dann, wenn Sie weitere Informationen zu alternativen Versicherern wünschen.

Mit der ApoRisk® FirmenGruppe steht Ihnen ein Partner zur Seite, der bereits viele Apothekerinnen und Apotheker in Deutschland zu seinen Kunden zählen darf. Vergleichen Sie unser Angebot und Sie werden sehen, es lohnt sich, Ihr Vertrauen dem Versicherungsspezialisten für Ihren Berufsstand zu schenken.

  • Die PharmaRisk® CYBER
    Die PharmaRisk® CYBER
    Eine einzige Versicherung für alle Internetrisiken