Was in den Versicherungsschutz einer Wohngebäudeversicherung fällt, regeln grundsätzlich die Vertragsbestimmungen. So können auch weiteres Zubehör und sonstige Grundstückbestandsteile vom Versicherungsschutz umfasst sein. Was hierunter zu verstehen ist, kann manchmal zu Streitigkeiten mit der Versicherung führen.
Das Amtsgericht Ansbach hatte im Sommer dieses Jahres über die Klage eines Mannes aus der Nähe von Ansbach zu entscheiden, mit welcher er von seiner Wohngebäudeversicherung den Ersatz für einen beschädigten Sichtschutzzaun auf seiner Terrasse verlangte. Am 13.01.2017 wurde der Sichtschutzzaun auf der Terrasse seines Anwesens durch einen Sturm beschädigt. Der Mann ließ den Sichtschutzzaun für 1.349,70 Euro reparieren und verlangt diese Kosten von seiner Wohngebäudeversicherung zurück. Von seinem Versicherungsvertrag waren neben dem Wohngebäude auch die Terrasse sowie weiteres Zubehör und sonstige Grundstücksbestandteile erfasst. In den Vertragsbestimmungen hieß es u. a.: „weiteres Zubehör und Grundstücksbestandteile: Einfriedungen (einschließlich Hecken, soweit diese alleinige Einfriedungen sind)..." Der Mann war nun der Ansicht, dass es sich bei dem beschädigten Sichtschutzzaun um eine Einfriedung seines Grundstücks im Sinne der Vertragsbestimmungen handle, weshalb die Versicherung seinen Schaden zu bezahlen habe. Die Versicherung war hingegen der Meinung, dass der Sichtschutzzaun keine Einfriedung des Grundstücks sei, da dieser nicht das Grundstück sondern nur die Terrasse umgrenze.
Das Amtsgericht Ansbach hat die Klage des Mannes abgewiesen. Es hat ausgeführt, dass unter einer Einfriedung im allgemeinen Sprachgebrauch die Umgrenzung eines Grundstücks durch eine Mauer, einen Zaun, eine Hecke oder ähnlichem zur Kennzeichnung des befriedeten Besitztums und zur Verhinderung unbefugten Eindringens verstanden werde. Ein auf der Terrasse aufgestellter Sichtschutzzaun stelle aber lediglich den Schutz der Privatsphäre sicher, nicht aber die Einfriedung eines Grundstücks.
Dies sah auch das Landgericht Ansbach so. Das Urteil des Amtsgerichts ist damit rechtskräftig.
AG Ansbach, Urteil 5 C 516/17 vom 16.08.2017