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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht
Das
Landgericht Berlin hat die Klage eines Anwohners in der Nähe des
Flughafens Berlin-Tegel gegen eine Airline auf Zahlung einer
Entschädigung wegen Körperverletzung abgewiesen. Der Kläger hat geltend
gemacht, er habe am 23. Januar 2011 den U-Bahnhof Kurt-Schumacher-Platz
verlassen und sei zur dort befindlichen Bushaltestelle gelaufen, als
eine im Landeanflug befindliche Maschine der verklagten Airline einen
sehr lauten Knall ähnlich einer Fehlzündung eines Autos verursacht habe.
Dadurch seien bei ihm ein Schockzustand und eine Taubheit auf dem
linken Ohr ausgelöst worden. Der Kläger ist der Auffassung, die
Fluggesellschaft hafte gemäß § 33 Luftverkehrsgesetz für die bei ihm
eingetretenen Gesundheitsschäden. Insoweit sei ein Schmerzensgeld in
einer Größenordnung von ca. 25.000 Euro gerechtfertigt.
Das
Landgericht hat die Klage nach Anhörung des Klägers und Vernehmung einer
von ihm benannten Zeugin abgewiesen. Die Urteilsgründe liegen noch
nicht vor, das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
LG Berlin, Urteil 3 O 55/14 vom 21.01.2015
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