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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht
Der
Bundesgerichtshof hat sich am 21.01.2015 in einer Entscheidung mit der
Frage befasst, ob ein Mieter wegen der Vereitelung seines gesetzlichen
Vorkaufsrechts (§ 577 BGB*) auch Schadensersatz in Höhe des ihm
entgangenen Gewinns verlangen kann.
Die Klägerin ist seit 1992
Mieterin einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus in Hamburg, die
Beklagte ist durch Eigentumserwerb in den Mietvertrag eingetreten.
Zwischen den Parteien steht im Streit, ob vor oder nach Mietbeginn an
den sieben Wohnungen des Hauses Wohnungseigentum begründet worden ist.
Mit notariellem Kaufvertrag vom 17. Mai 2011 veräußerte die Beklagte
sämtliche Eigentumswohnungen zum Gesamtpreis von rund 1,3 Mio. Euro an
einen Dritten. Dieser wurde am 18. Juli 2011 als neuer Eigentümer in das
Grundbuch eingetragen. Die Klägerin wurde von der Beklagten weder vom
Kaufvertragsabschluss unterrichtet noch auf ein Vorkaufsrecht
hingewiesen.
Am 12. Januar 2012 bot der neue Eigentümer der
Klägerin die von ihr bewohnte Wohnung zum Preis von 266.250 Euro zum
Kauf an. Sie macht geltend, die Beklagte habe durch die unterlassene
rechtzeitige Unterrichtung von dem Verkauf ihr gesetzliches
Vorkaufsrecht vereitelt und sei daher zum Ersatz des hierdurch
entstandenen Schadens verpflichtet. Bei Ausübung des Vorkaufsrechts
hätte sie die Wohnung, die einen Verkehrswert von 266.250 Euro aufweise,
zu einem Kaufpreis von (nur) 186.571 Euro - auf ihre Wohnung
entfallender Anteil an dem gezahlten Gesamtkaufpreis - erwerben und
dadurch einen Gewinn von 79.428,75 Euro erzielen können.
Das
Amtsgericht hat die auf Zahlung dieses Betrags (nebst Zinsen) gerichtete
Klage abgewiesen, die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hat
keinen Erfolg gehabt. Das Berufungsgericht hat den geltend gemachten
Schaden als nicht mehr vom Schutzzweck des § 577 BGB gedeckt angesehen.
Die Differenz zwischen Verkehrswert und Kaufpreis sei nur ersatzfähig,
wenn der Mieter sein Vorkaufsrecht ausgeübt habe und der Vermieter
anschließend den dadurch zustande gekommenen Kaufvertrag nicht erfülle,
sondern die Wohnung an den Drittkäufer übereigne. Die vom
Berufungsgericht zugelassene Revision hatte Erfolg und führte zur
Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.
Der
unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass dem Mieter nicht nur in den vom
Berufungsgericht angenommenen Fällen der Vereitelung eines bereits
ausgeübten Vorkaufsrechts, sondern auch dann ein Anspruch auf Ersatz der
Differenz zwischen dem Verkehrswert der Wohnung und dem mit dem Dritten
vereinbarten Kaufpreis - abzüglich ersparter Kosten - als
Erfüllungsschaden zustehen kann, wenn der Mieter infolge einer
Verletzung der den Vermieter treffenden Mitteilungspflichten aus § 577
Abs. 1 Satz 3, § 469 Abs. 1 Satz 1** BGB, § 577 Abs. 2 BGB vom Inhalt
des Kaufvertrags und seinem Vorkaufsrecht erst nach Übereignung der
Wohnung an den Dritten Kenntnis erlangt und aus diesen Gründen von der
Ausübung des Vorkaufsrechts absieht.
Die Mitteilung vom Eintritt
des Vorkaufsfalls und die Belehrung über die Vorkaufsberechtigung sollen
den Mieter in die Lage versetzen, sein Vorkaufsrecht auszuüben und
damit einen Anspruch auf Übereignung der Wohnung zu begründen. Erhält
der Mieter diese Informationen erst zu einem Zeitpunkt, zu dem der
Kaufvertrag mit dem Drittkäufer schon abgewickelt worden ist, steht zu
vermuten, dass der Vermieter die nicht mehr in seinem Eigentum stehende
Wohnung nicht an den Mieter übereignen kann. In einem solchen Fall ist
vom Mieter nicht zu verlangen, dass er zunächst das Vorkaufsrecht
ausübt, um hierdurch einen Kaufvertrag mit dem Vermieter zustande zu
bringen, den dieser von vornherein nicht erfüllen kann. Vielmehr kann
der Mieter dann unmittelbar Ersatz des Erfüllungsschadens - hier
entgangener Gewinn - begehren, der ihm bei Ausübung des Vorkaufsrechts
entstanden wäre.
Der Erstattungsfähigkeit eines solchen Schadens
steht - anders als vom Berufungsgericht angenommen - auch nicht ein
eingeschränkter Schutzzweck des Vorkaufsrechts nach § 577 BGB entgegen.
Denn der Gesetzgeber verfolgte mit dieser Regelung nicht nur die
Absicht, den Mieter vor einer Verdrängung durch Drittkäufer zu schützen,
sondern wollte ihm auch die Möglichkeit eröffnen, die Wohnung zu einem
Kaufpreis zu erwerben, den auch ein Dritter zu zahlen bereit ist, und
ihn damit an den von diesem ausgehandelten günstigen Konditionen
teilhaben lassen.
Der Rechtsstreit war an das Berufungsgericht
zurückzuverweisen, da dieses nicht alle für eine abschließende
Entscheidung erforderlichen tatsächlichen Feststellungen getroffen hat.
BGH, Urteil VIII ZR 51/14 vom 21.01.2015
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