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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht
Der
- unter anderem für das Wohnungseigentumsrecht zuständige - V.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich heute mit der bislang
umstrittenen Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen einzelne
Wohnungseigentümer vor Gericht verlangen können, dass Störungen des
gemeinschaftlichen Eigentum unterbleiben. Er hat entschieden, dass eine
individuelle Rechtsverfolgung nicht mehr möglich ist, wenn die
Wohnungseigentümer mehrheitlich beschlossen haben, dass ihre Ansprüche
gemeinschaftlich geltend gemacht werden sollen.
Beide Parteien
sind Mitglieder derselben Wohnungseigentümergemeinschaft. In der Wohnung
des Beklagten wird Prostitution gewerblich ausgeübt. Am 14. Mai 2011
fassten die Eigentümer mehrheitlich den folgenden Beschluss:
"Die
Wohnungseigentümer beschließen, dass die ihnen aus ihrem Eigentum
zustehenden Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche wegen der
gewerbsmäßigen Prostitution im Objekt (...), gemeinschaftlich durch den
Verband (...) geltend gemacht werden sollen. Die Verwaltung wird
beauftragt, einen Rechtsanwalt mit der gerichtlichen Durchsetzung der
Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche zu den üblichen
Rechtsanwaltsgebühren zu beauftragen."
Mit seiner Klage will der
Kläger erreichen, dass der Beklagte es unterlassen muss, seine Wohnung
zur Ausübung der Prostitution zu nutzen, und sie Dritten nicht für
solche Zwecke überlassen darf; die Wohnungseigentümergemeinschaft war
vor Einleitung des vorliegenden Verfahrens noch nicht gegen den
Beklagten vorgegangen. Amtsgericht und Landgericht haben die Klage als
unzulässig angesehen.
Die Auffassung der Vorinstanzen hat der
Bundesgerichtshof bestätigt und die Revision des Klägers zurückgewiesen.
Dabei hat er sich von den folgenden Erwägungen leiten lassen:
Wird
die Substanz oder die Nutzung des Gemeinschaftseigentums
beeinträchtigt, stehen darauf bezogene Beseitigungs- und
Unterlassungsansprüche im Grundsatz den einzelnen Wohnungseigentümern zu
und können durch diese vor Gericht geltend gemacht werden. Gleichwohl
sind solche Ansprüche gemeinschaftsbezogen. Die Wohnungseigentümer
können deshalb beschließen, dass sie gemeinschaftlich geltend gemacht
werden sollen. Hierdurch wird eine alleinige Zuständigkeit der
Wohnungseigentümergemeinschaft begründet, die die einzelnen
Wohnungseigentümer von der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs
ausschließt. Ein entscheidender Gesichtspunkt ist insoweit, dass die
Ausübungsbefugnis des Verbands dem Willen der Mehrheit entspricht.
Unterlassungsansprüche können auf unterschiedliche Weise durchgesetzt
werden, etwa indem - als milderes Mittel - nur die Einhaltung bestimmter
Auflagen verlangt wird. Dem Verband obliegt es von der Beschlussfassung
an, die mehrheitlich gewollte Lösung durchzusetzen. Dies schützt auch
den Schuldner vor einer mehrfachen Inanspruchnahme mit möglicherweise
unterschiedlicher Zielsetzung. Setzt die Wohnungseigentümergemeinschaft
den gefassten Beschluss nicht um, kann ein einzelner Wohnungseigentümer
im Innenverhältnis verlangen, dass sie Klage einreicht. Eine eigene
Klage kann er nur erheben, wenn die Störung sein Sondereigentum
unmittelbar beeinträchtigt.
Danach hat der Beschluss vom 14. Mai
2011 die alleinige Zuständigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft
begründet. Der Kläger stützt seine Klage ausschließlich auf Störungen
des gemeinschaftlichen Eigentums durch den bordellartigen Betrieb in
Gestalt von Lärmbelästigung und Verschmutzung von Treppenhaus und
Fluren. Sein Sondereigentum wird durch negative Auswirkungen auf den
Verkehrswert und die Vermietbarkeit nur indirekt betroffen. Ein
rechtsmissbräuchliches Verzögern der Rechtsverfolgung durch den Verband
hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei unter Hinweis darauf verneint,
dass die Wohnungseigentümergemeinschaft bereits mehrere Verfahren
(gegen andere Wohnungseigentümer) zur Unterbindung der Prostitution in
der Anlage eingeleitet habe.
Weil die Klage unzulässig ist, muss
nicht in der Sache selbst verhandelt werden; ob die
Wohnungseigentümergemeinschaft die Unterlassung der Prostitution
verlangen kann, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
BGH, Urteil V ZR 5/14 vom 05.12.2014
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