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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht
Der
Bundesgerichtshof hat sich am 10.12.2014 in einer Entscheidung mit der
Umlage von Warmwasserkosten auf den Mieter im Falle eines hohen
Wohnungsleerstands in einem Mehrfamilienhaus beschäftigt.
Die
Klägerin, eine Wohnungsbaugenossenschaft, hatte der Beklagten eine
Wohnung in einem 28-Familien-Haus in Frankfurt (Oder) vermietet. Da das
Haus im Rahmen der Stadtplanung abgerissen werden sollte, waren Ende
2011 nur noch wenige Wohnungen belegt. Der erhebliche Wohnungsleerstand
hatte zur Folge, dass die für eine große Leistung und viele Wohnungen
ausgelegte Heizungs- und Warmwasseranlage gemessen an dem geringen
Verbrauch der wenigen verbliebenen Mieter nicht mehr kostengünstig
arbeitete.
Die Klägerin legte von den im Abrechnungsjahr 2011
angefallenen Warmwasserkosten (7.848,61 Euro) 50 % nach
Wohnflächenanteilen um, 50 % der Kosten berechnete sie nach dem
Verbrauch. Von dem Gesamtverbrauch im Gebäude (78,220 m³) entfielen
23,820 m³ auf die Beklagte. Daraus errechnete die Klägerin einen
Verbrauchskostenanteil von 1.195,06 Euro (3.924,31 Euro : 78,22 m³ x
23,82 m³). Hiervon stellte sie der Beklagten "aus Kulanz" allerdings
lediglich die Hälfte (597,53 Euro) in Rechnung. Die Beklagte weigerte
sich, Nachzahlungen zu erbringen, da die Klägerin die Warmwasserkosten
aufgrund des hohen Leerstandes im Haus nicht nach Verbrauch, sondern
ausschließlich nach der Wohnfläche habe umlegen dürfen.
Die auf
Zahlung der Betriebskostennachforderung gerichtete Klage hatte in erster
Instanz überwiegend Erfolg. Auf die Berufung der Beklagten hat das
Landgericht das Urteil des Amtsgerichts teilweise abgeändert und die
Klage insgesamt abgewiesen. Die vom Berufungsgericht zugelassene
Revision der Klägerin hatte Erfolg.
Der unter anderem für das
Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
entschieden, dass die von der Klägerin vorgenommene Berechnung auf der
Grundlage von § 8 Abs. 1 HeizkostenV* aus Rechtsgründen nicht zu
beanstanden ist. Auch bei hohen Leerständen bleibt es grundsätzlich bei
der gesetzlich vorgegebenen Abrechnung, wonach die Kosten zu mindestens
50 % nach Verbrauch umzulegen sind. Entgegen der Auffassung des
Berufungsgerichts kommt eine analoge Anwendung von § 9a HeizkostenV**
nicht in Betracht, denn die in § 9a HeizkostenV geregelten Fälle, in
denen aus zwingenden technischen Gründen eine Verbrauchserfassung nicht
möglich ist, sind mit dem hier in Rede stehenden Fall einer jetzt
unwirtschaftlich arbeitenden Heizungsanlage nicht vergleichbar.
Allerdings
kann die strikte Anwendung der Vorgaben der HeizkostenV bei hohen
Leerständen in Einzelfällen zu derartigen Verwerfungen führen, dass eine
angemessene und als gerecht empfundene Kostenverteilung nicht mehr
gegeben ist. Diesen Fällen kann mit einer aus dem Prinzip von Treu und
Glauben (§ 242 BGB) abzuleitenden Anspruchsbegrenzung Rechnung getragen
werden. Ob eine solche Anspruchskürzung geboten ist, um die
beiderseitigen Interessen zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen,
obliegt grundsätzlich der Beurteilung des Tatrichters. Im vorliegenden
Fall konnte der Senat die Beurteilung selbst vornehmen, da keine
weiteren tatsächlichen Feststellungen zu treffen waren. Hierbei ist zu
berücksichtigen, dass die Klägerin in Anwendung von § 8 Abs. 1
HeizkostenV bereits den für die Beklagte günstigsten Maßstab (50 %)
gewählt hat und von dem sich so ergebenden Betrag lediglich die Hälfte
geltend macht, so dass sich für die knapp 50 qm große Wohnung der
Beklagten für Heizung und Warmwasser ein zwar hoher, aber nicht völlig
untragbar erscheinender Betrag von rund 1.450 Euro ergibt. Auf der
anderen Seite hat auch die Klägerin - ohne für die leerstehenden
Wohnungen Mieteinnahmen zu erhalten - schon über den Wohnflächenanteil -
beträchtliche Kosten zu tragen und muss es insoweit ihrerseits
ebenfalls hinnehmen, dass die angesichts des Leerstandes
unwirtschaftliche Heizungsanlage erhebliche Mehrkosten verursacht.
Insgesamt erscheint es daher nicht unangemessen, dass auch die Mieter
einen nicht ganz unerheblichen Teil der leerstandsbedingten Mehrkosten
zu tragen haben. Eine weitere Anspruchskürzung über den von der Klägerin
bereits freiwillig abgezogenen Betrag hinaus ist deshalb auch unter dem
Gesichtspunkt von Treu und Glauben nicht geboten.
BGH, Urteil VIII ZR 9/14 vom 10.12.2014
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