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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht
Urteil
des Sozialgerichts Heilbronn rechtskräftig: Unfall auf längerem
Fußmarsch zu weiter entfernt liegender Bushaltestelle als Arbeitsunfall
anerkannt, obwohl deutlich nähere Haltestelle am Wohnort liegt.
Der
in Schwieberdingen im Kreis Ludwigsburg wohnende Kläger war im Februar
2013 zu Fuß zur mehr als 1 km entfernten B-Haltestelle unterwegs. Von
dort wollte er mit dem Bus zur Arbeit fahren. Beim Überqueren des
Zebrastreifens wurde er von einem Auto erfasst und auf den Gehweg
geschleudert. Hierbei brach er sich mehrfach den rechten Unterschenkel.
Seine Berufsgenossenschaft (BG) lehnte die Anerkennung dieses
Ereignisses als Arbeitsunfall ab: Der Kläger habe nicht den
unmittelbaren Weg zur Arbeit genommen, da er auch von der A-Haltestelle
hätte abfahren können. Diese sei nur 290 m vom Wohnort entfernt.
Die
hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg: Das Sozialgericht Heilbronn
hat (wie nunmehr feststeht: rechtskräftig) die BG verpflichtet, den
Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Zwar hätte der Kläger schneller
von der deutlich näheren A-Haltestelle mit dem Bus zur Arbeit fahren
können. Die Gesamtwegstrecke sei jedoch bei beiden Varianten ungefähr
gleich. Im Übrigen könne ein Versicherter sein Fortbewegungsmittel frei
aussuchen; auch müsse er nicht grundsätzlich die schnellste
Fortbewegungsart wählen, um auf seinem Arbeitsweg gesetzlich
unfallversichert zu sein. Dass sich der Kläger aufgrund seiner
Herzerkrankung täglich bewegen müsse und deshalb den Weg zur Arbeit mit
einem Spaziergang zur weiteren B-Haltestelle habe verbinden wollen,
ändere nichts daran, dass er am Unfallmorgen unmittelbar zum Ort seiner
Beschäftigung habe gelangen wollen.
Das Urteil ist rechtskräftig.
SG Heilbronn, Urteil S 13 U 4001/11 vom 23.07.2014
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