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  • 09.11.2014 – Unfall bei einem Fußmarsch zu einer weiter entfernten Bushaltestelle als Arbeitsunfall anzuerkennen
    09.11.2014 – Unfall bei einem Fußmarsch zu einer weiter entfernten Bushaltestelle als Arbeitsunfall anzuerkennen
    SICHERHEIT – Steuer & Recht Urteil des Sozialgerichts Heilbronn rechtskräftig: Unfall auf längerem Fußmarsch zu weiter entfernt liegender Bushaltestelle als Arbeitsunf...

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ApoRisk® Nachrichten - Sicherheit:


Steuer & Recht

Unfall bei einem Fußmarsch zu einer weiter entfernten Bushaltestelle als Arbeitsunfall anzuerkennen

 

Urteil des Sozialgerichts Heilbronn rechtskräftig: Unfall auf längerem Fußmarsch zu weiter entfernt liegender Bushaltestelle als Arbeitsunfall anerkannt, obwohl deutlich nähere Haltestelle am Wohnort liegt.

Der in Schwieberdingen im Kreis Ludwigsburg wohnende Kläger war im Februar 2013 zu Fuß zur mehr als 1 km entfernten B-Haltestelle unterwegs. Von dort wollte er mit dem Bus zur Arbeit fahren. Beim Überqueren des Zebrastreifens wurde er von einem Auto erfasst und auf den Gehweg geschleudert. Hierbei brach er sich mehrfach den rechten Unterschenkel. Seine Berufsgenossenschaft (BG) lehnte die Anerkennung dieses Ereignisses als Arbeitsunfall ab: Der Kläger habe nicht den unmittelbaren Weg zur Arbeit genommen, da er auch von der A-Haltestelle hätte abfahren können. Diese sei nur 290 m vom Wohnort entfernt.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg: Das Sozialgericht Heilbronn hat (wie nunmehr feststeht: rechtskräftig) die BG verpflichtet, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Zwar hätte der Kläger schneller von der deutlich näheren A-Haltestelle mit dem Bus zur Arbeit fahren können. Die Gesamtwegstrecke sei jedoch bei beiden Varianten ungefähr gleich. Im Übrigen könne ein Versicherter sein Fortbewegungsmittel frei aussuchen; auch müsse er nicht grundsätzlich die schnellste Fortbewegungsart wählen, um auf seinem Arbeitsweg gesetzlich unfallversichert zu sein. Dass sich der Kläger aufgrund seiner Herzerkrankung täglich bewegen müsse und deshalb den Weg zur Arbeit mit einem Spaziergang zur weiteren B-Haltestelle habe verbinden wollen, ändere nichts daran, dass er am Unfallmorgen unmittelbar zum Ort seiner Beschäftigung habe gelangen wollen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

SG Heilbronn, Urteil S 13 U 4001/11 vom 23.07.2014

 

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