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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht
Ein
Fahrzeugführer darf sein Mobiltelefon im Auto benutzen, wenn das
Fahrzeug steht und der Motor infolge einer automatischen
Start-Stopp-Funktion ausgeschaltet ist. Das hat der 1. Senat für
Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 09.09.2014 unter Abänderung
der erstinstanzlichen Entscheidung des Amtsgerichts Dortmund
entschieden.
Der heute 22 Jahre alte Betroffene aus Dortmund
befuhr im April 2013 mit einem Pkw der Marke Daimler die Ruhrallee in
Dortmund. An einer Lichtzeichenanlage musste er wegen Rotlichts
anhalten. Während dieser Zeit war - was nicht zu widerlegen ist - der
Motor seines Fahrzeugs aufgrund einer ECO Start-Stopp-Funktion
ausgeschaltet. Außerdem nutzte der Betroffene sein Mobiltelefon, indem
er es an sein Ohr hielt und sprach. Vom Amtsgericht wurde der Betroffene
wegen verbotenen Telefonierens mit einem Handy zu einer Geldbuße von 40
Euro verurteilt.
Die gegen diese Verurteilung eingelegte
Rechtsbeschwerde des Betroffenen hatte Erfolg. Der 1. Senat für
Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm hat den Betroffenen
freigesprochen. Das in der Straßenverkehrsordnung normierte Verbot, ein
Mobiltelefon zu benutzen, gelte nicht, so der Senat, wenn das Fahrzeug
stehe und der Motor ausgeschaltet sei. Dabei differenziere der
Gesetzeswortlaut nicht zwischen einem automatisch und einem manuell
abgeschalteten Motor. Ebenso wenig stelle die Vorschrift darauf ab, dass
ein Motor nur dann abgeschaltet sei, wenn zu dessen Wiedereinschalten
die Zündvorrichtung bedient werden müsse. Deswegen sei ein Telefonieren
auch bei einem automatisch abgeschalteten Motor zulässig, der durch das
Betätigen des Gaspedals wieder in Gang gesetzt werden könne, wenn das
Fahrzeug stehe. Durch die infrage stehende Verbotsvorschrift solle
gewährleistet werden, dass dem Fahrzeugführer beide Hände für die
eigentlichen Fahraufgaben zur Verfügung stünden. Stehe das Fahrzeug und
sei der Motor nicht im Betrieb, fielen Fahraufgaben, wofür der
Fahrzeugführer beide Hände benötigte, nicht an. Dabei mache es keinen
Unterschied, ob der Motor zuvor durch den Fahrer mittels Betätigen der
Zündung manuell oder durch Abbremsen bzw. dem Stillstand des Fahrzeugs
automatisch abgeschaltet worden sei.
OLG Hamm, 28.10.2014 zum Beschluss 1 RBs 1/14 vom 09.09.2014
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