Für Sie gelesen
Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht
Eine
Mieterin, die wiederholt gegen die Pflicht verstößt, ihren Hund
anzuleinen, und die einen Mitmieter nach einer Attacke durch ihren Hund
als Rechtsradikalen beleidigt, darf der Vermieter fristlos kündigen.
Die
Beklagte ist seit 2003 Mieterin einer Wohnung im Stadtteil Giesing in
München. Sie besitzt den Berner-Senn-Hund-Mischling Max und hat von der
Vermieterin die Genehmigung, den Hund Max in der Wohnung zu halten. Die
Hundehaltung darf jedoch nicht zur Störung und Belästigung der anderen
Mieter führen. Am 14.12.2012 hat die Mieterin mit der Vermieterin eine
Vereinbarung getroffen, dass Max fortan auf dem Gelände der Vermieterin
an einer farbigen Hundeleine von maximal 2 Metern Länge geführt wird,
sobald er die Wohnung verlässt. Die Mieterin ließ mehrfach den Hund Max
nicht angeleint in der Wohnanlage umherlaufen und wurde dafür von der
Vermieterin abgemahnt.
Am 27.05.2013 gegen 23.25 Uhr begegnete
ein Mitmieter aus der Wohnanlage dem nicht angeleinten Hund Max, der zu
diesem Zeitpunkt sehr aggressiv war. Die Beklagte, die einen 1,8 Meter
langen und 3-5 Zentimeter dicken Schäferstock in der Hand hielt, lief
dem Hund hinterher. Der Hund stürmte auf den Zeugen zu, bellte ihn
aggressiv an und versuchte, ihn anzugreifen. Daraufhin schrie der Zeuge
den Hund an, so dass dieser von ihm abließ. Als der Mitmieter den Hund
Max mit seinem I-Phone fotografieren will, schlägt die Mieterin mit
ihrem Stock in Richtung des Zeugen und verfehlt ihn nur knapp an der
Schulter. Sie beleidigt ihn dabei als Rechtsradikalen.
Daraufhin kündigte die Vermieterin der Mieterin samt dem Hund Max außerordentlich und fristlos.
Die
Mieterin akzeptierte die Kündigung nicht und zog nicht aus. Die
Vermieterin erhob Räumungsklage. Der Richter gab nun der Vermieterin
Recht. Hund Max und Frauchen müssen die Wohnung räumen.
Das
Verhalten der Mieterin stelle in mehrfacher Hinsicht eine Verletzung des
Mietvertrages dar. So sei der Hund nicht angeleint gewesen, was jedoch
aus Sicht des Gerichts die geringfügigste Vertragsverletzung darstelle.
Eine schwerwiegende Vertragsverletzung sei die Beleidigung des
Mitmieters als Rechtsradikalen sowie der Schlag mit dem Stock in
Richtung des Kopfes des Zeugen. Wenn auch der Schlag den Zeugen nicht
getroffen hat, so handele es sich doch um eine bedrohliche Geste zum
Nachteil eines Mitmieters, der im Nachbarhaus der gleichen Wohnanlage
lebe.
Das Urteil ist rechtskräftig.
AG München, Urteil 472 C 7153/13 vom 12.09.2014
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