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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht
Einer
Patientin, die ihre linke Schulter nach einer fehlerhaft gewählten und
fehlerhaft durchgeführten Schulteroperation nicht mehr einsetzen kann,
steht ein Schmerzensgeld in Höhe von 50.000 Euro zu. Das hat der 26.
Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 01.07.2014 unter Abänderung
des erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts Arnsberg entschieden.
Weil
sie an Schulterbeschwerden litt, ließ sich die 1958 geborene Klägerin
aus Arnsberg im November 2005 im erstbeklagten Krankenhaus in Soest von
den dort beschäftigten, zweit- und drittbeklagten Ärzten an der linken
Schulter operieren. Seit diesem Eingriff kann die Klägerin ihren linken
Arm nicht mehr richtig heben. Nach weiteren operativen Eingriffen musste
die linke Schulter der Klägerin im Februar 2009 versteift werden. Mit
der Begründung, sie sei unter Entfernung ihres Schulterdachs fehlerhaft
operiert worden, hat die Klägerin von den Beklagten Schadensersatz
verlangt, u. a. ein Schmerzensgeld in Höhe von 50.000 Euro.
Das
Klagebegehren hatte Erfolg. Nach dem Einholen eines medizinischen
Sachverständigengutachtens hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts
Hamm festgestellt, dass die Klägerin im November 2005 im beklagten
Krankenhaus von den beiden beklagten Operateuren grob fehlerhaft
behandelt wurde. Sowohl die Wahl einer offenen Schultergelenksoperation
als auch die Durchführung dieser Operation verstießen gegen den
ärztlichen Standard. Nach dem vor der Operation erhobenen MRT-Befund sei
allein ein arthroskopischer Eingriff zur Entfernung des Schleimbeutels
und zur Dekompression der Enge im Schultergelenk der Klägerin indiziert
gewesen. Der tatsächlich vorgenommene Eingriff sei zudem fehlerhaft
durchgeführt worden, weil intraoperativ wesentliche Teile des
Schulterdachs entfernt worden seien. Dadurch sei das Schulterdach
zerstört worden. Dies habe die Versteifung der linken Schulter der
Klägerin erfordert, so dass der linke Arm funktionsunfähig geworden sei.
Von diesem Kausalzusammenhang sei auszugehen, weil den Beklagten ein
grober Behandlungsfehler vorzuwerfen sei, der zu einer Beweislast
hinsichtlich der eingetretenen Schadensfolgen führe.
OLG Hamm, Urteil 26 U 4/13 vom 01.07.2014
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