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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht
Einem
Steuerpflichtigen mit erheblichen Steuerschulden kann der Reisepass
entzogen werden, um zu verhindern, dass er sich seinen finanziellen
Verpflichtungen entzieht. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin
entschieden.
Der Antragsteller, ein 60jähriger Deutscher,
schuldet dem Land Baden-Württemberg Einkommensteuer und
Solidaritätszuschlag in Höhe von 250.090,43 Euro. Zusätzlich fordert der
Fiskus von ihm Umsatzsteuer. Einschließlich Säumniszuschlägen sind
aktuell Steuerschulden in Höhe von mindestens 531.981,13 Euro fällig. In
der Vergangenheit hielt sich der Antragsteller an verschiedenen
Wohnorten in Deutschland auf, z.T. ohne seiner Meldepflicht
nachzukommen. Das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten
(LABO) entzog ihm im April 2014 den in Berlin ausgestellten Reisepass.
Zu diesem Zeitpunkt hielt sich der Antragsteller in Thailand auf; nach
seiner Einreise über den Flughafen Berlin-Tegel übergab die
Bundespolizei dem Antragsteller den Bescheid und behielt den Reisepass
ein.
Die 23. Kammer lehnte den gegen die Passentziehung
gerichteten Eilantrag des Antragstellers ab. Nach dem Passgesetz könne
ein Reisepass entzogen werden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme
begründeten, dass der Passinhaber sich seinen steuerlichen
Verpflichtungen entziehen wolle. Dies sei hier der Fall. Er habe
objektiv erhebliche Steuerschulden. Schon dies lasse bereits für sich
genommen darauf schließen, dass er einen Steuerfluchtwillen habe.
Ungeachtet dessen spreche hierfür im konkreten Fall zusätzlich, dass er
zu keinem Zeitpunkt Bemühungen unternommen habe, seine seit Jahren
bestehenden Verpflichtungen zu begleichen, und er zudem wiederholt seine
Meldepflichten verletzt habe. Auch der gerichtliche Eilantrag sei
zunächst ohne Adressangabe eingereicht worden; eine Meldeanschrift habe
er erst auf die gerichtliche Ankündigung, dass der Antrag anderenfalls
als unzulässig zurückgewiesen werde, mitgeteilt. Das LABO sei trotz des
zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses unbekannten Aufenthaltsorts des
Antragstellers örtlich zuständig gewesen.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.
VG Berlin, Beschluss 23 L 410/14 vom 27.08.2014
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