Für Sie gelesen
Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht
Ein
Mieter hat keinen Anspruch auf eine behindertengerechte Bedienbarkeit
von Rollläden, wenn dies nicht im Mietvertrag festgelegt wurde und der
Umbau der Rollladensysteme lediglich eine Erhaltungsmaßnahme und keine
Modernisierung ist.
Die Klägerin ist seit dem 01.03.2003 Mieterin
einer Erdgeschoss-Wohnung in 80992 München. Sie bewohnt diese Wohnung
gemeinsam mit ihrem 1991 geborenen schwerstbehinderten Sohn, der im
Elektro-Rollstuhl sitzt. Er ist tagsüber allein zu Hause. Aufgrund der
Behinderung verfügt er lediglich über eine verminderte Kraft im
Oberkörper und über eine geschwächte Stabilität mit einer erschwerten
Koordination beider Hände. Zu Mietvertragsbeginn konnte er die
Rollladen-Gurte mit der linken Hand bedienen. Zum Jahreswechsel
2009/2010 wurden von der Vermieterin neue Fenster und Rollladensysteme
eingebaut. Anstelle der bis dahin vorhandenen, mit Gurten versehenen
Rollläden, wurden nun Rollläden eingebaut, die mit einer Kurbel zu
bedienen sind. Diese Kurbeln kann der Sohn der Mieterin - im Gegensatz
zu den früher vorhandenen Gurten - nicht bedienen.
Die Mieterin
hat nun am 30.01.2013 Klage erhoben gegen die Vermieterin. Sie verlangt
den Umbau der Rollläden derart, dass sie auch von dem schwerbehinderten
Sohn bedient werden können. Die Vermieterin weigerte sich, die Rollläden
umzubauen. Deshalb erhob die Mieterin Klage vor dem Amtsgericht
München.
Die Richterin gab nun der Vermieterin Recht und wies die
Klage ab. Es bestehe kein Anspruch auf einen Umbau des Rollladensystems
derart, dass es der behinderte Sohn der Mieterin bedienen kann.
Aus
dem Mietvertrag würden sich keine besonderen Vereinbarungen bezüglich
einer behindertengerechten Ausstattung der Mieträume, abgestimmt auf die
speziellen Bedürfnisse des behinderten Sohnes der Mieterin, ergeben.
Die eingebauten Rollläden seien voll funktionsfähig. Die Tatsache, dass
die Rollläden den besonderen Bedürfnissen des Sohnes nicht entsprechen,
sei kein Mangel der Mietsache.
Das Gericht stellt fest, dass es
sich beim Austausch der Rollläden lediglich um eine
Instandhaltungsmaßnahme und nicht um eine Modernisierungsmaßnahme
gehandelt hat. Erhaltungsmaßnahmen sind aber vom Mieter, soweit sie
erforderlich sind, zu dulden. Eine Ausnahme wäre dann gegeben, wenn die
Vermieterin bewusst eine Ausstattung gewählt hätte, die der Sohn nicht
bedienen kann. Dies wäre dann eine Schikane und würde gegen das
Schikaneverbot der §§ 242, 226 BGB verstoßen. Dafür gab es aber in
diesem Fall keinerlei Anhaltspunkte.
Das Gericht gibt der Mieterin noch einen rechtlichen Rat:
Sie
kann von der Vermieterin Zustimmung zu (- von der Mieterin selbst
vorzunehmenden und zu zahlenden -) baulichen Veränderungen oder
sonstigen Einrichtungen verlangen, die für die behindertengerechte
Nutzung der Mietsache erforderlich sind, wenn sie ein berechtigtes
Interesse daran nachweisen kann.
Im Übrigen könne die Mieterin
allenfalls Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands zum Zeitpunkt
des Mietvertragsabschlusses verlangen. Soweit sich seitdem der
Gesundheitszustand des Sohnes so verschlechtert hat, dass er auch das
Gurtsystem nicht mehr bedienen kann, bestehe kein Anspruch auf
weitergehende Maßnahmen.
Das Urteil ist rechtskräftig.
AG München, Urteil 433 C 2726/13 vom 16.04.2013
Apotheken-Mehrbesitz,Versandhandel oder auch weitere Nebenbetriebe – alle Risiken in einer Police versichert
Einwirtschaftliches Versicherungskonzept für Apotheken mit mehreren Betriebseinheiten
http://www.aporisk.de
Mit einem Klickdie optimale private und geschäftliche Gefahrenabsicherung für den Apothekerund die Apothekerin finden
Angebots- und Vergleichsrechner für Apothekenversicherungen
http://www.aporisk.de
KOSTEN SPAREN BEI BESTEHENDER PRIVATER KRAKENVERSICHERUNG DURCH TARIFWECHSEL INNERHALB DER GLEICHEN GESELLSCHAFT
Wie begegnet man der Beitragsexplosion in der PKV ?
http://www.aporisk.de
www.apotheker-versicherung.com | www.apothekerversicherung.com | www.apotheken-versicherung.eu | www.apothekenversicherungen.com | www.pharma-risk.de | www.medi-risk.de | Tweets
Sie haben einen Beruf gewählt, der weit mehr als reine Erwerbstätigkeit ist. Sie verfolgen im Dienste der Bevölkerung hohe ethische Ziele mit Energie, fachlicher Kompetenz und einem hohen Maß an Verantwortung. Um sich voll auf Ihre Aufgabe konzentrieren zu können, erwarten Sie die optimale Absicherung für die Risiken Ihrer Berufsgruppe.
Sie suchen nach Möglichkeiten, Ihre hohen Investitionen zu schützen und streben für sich und Ihre Angehörigen nach einem angemessenen Lebensstandard, auch für die Zukunft.
Unter der kostenfreien Telefonnummer 0800. 919 0000 oder Sie faxen uns unter 0800. 919 6666, besonders dann, wenn Sie weitere Informationen zu alternativen Versicherern wünschen.
Mit der ApoRisk® FirmenGruppe steht Ihnen ein Partner zur Seite, der bereits viele Apothekerinnen und Apotheker in Deutschland zu seinen Kunden zählen darf. Vergleichen Sie unser Angebot und Sie werden sehen, es lohnt sich, Ihr Vertrauen dem Versicherungsspezialisten für Ihren Berufsstand zu schenken.