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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht
Die
Klage einer Grundstückseigentümerin aus Minden hatte Erfolg: Das
Verwaltungsgericht hob die Anordnung der Stadt auf, das auf dem
Grundstück errichtete Mehrfamilienhaus wegen zu geringen Abstands von
der Nachbargrenze zu beseitigen. Zwar liegen die Voraussetzungen für den
Erlass einer derartig weit reichenden Maßnahme nach Auffassung des
Gerichts vor. Der notwendige Grenzabstand zum Nachbargrundstück sei
nicht eingehalten. Die Bauaufsichtsbehörde habe aber ermessensfehlerhaft
gehandelt, weil sie sich verpflichtet gefühlt habe, zu Gunsten der
Eigentümer des benachbarten Grundstücks einzuschreiten. Die auf dem
Nachbargrundstück errichteten Gebäude hielten den Grenzabstand aber
selbst nicht ein.
Die Klägerin hatte 2008 eine Baugenehmigung zur
Errichtung eines Mehrfamilienhauses erhalten. Nach Fertigstellung des
Gebäudes ergab eine aufgrund von Nachbaranfragen eingeleitete
Überprüfung, dass die Grenzabstände in den beiden unteren Stockwerken um
bis zu 31 cm und in den beiden oberen Geschossen um bis zu 66 cm
unterschritten waren. Die Behörde forderte daraufhin die Beseitigung des
Bauwerks unter Hinweis auf einen entsprechenden Abwehranspruch der
Nachbarn. Die Klägerin erhob Klage vor dem Verwaltungsgericht.
In
dem nunmehr ergangenen Urteil hebt das Gericht hervor, dass die
Nichteinhaltung der erforderlichen Abstände zum Nachbargrundstück
grundsätzlich einen nachbarlichen Abwehranspruch auslöst, dem die
Bauaufsichtsbehörde mit einer Beseitigungsanordnung Rechnung tragen
muss. Auf die konkreten Auswirkungen des Verstoßes komme es insoweit
nicht an. Eine der seltenen Ausnahmen von diesem Grundsatz komme aber in
Betracht, wenn die Gebäude auf dem Nachbargrundstück den Grenzabstand
ebenfalls nicht einhielten. Wer selbst auf seinem Grundstück zu dicht an
die Nachbargrenze baut, so das Gericht, kann nicht verlangen, dass der
Nachbar die Abstandflächen freihält. Das gelte selbst dann, wenn der
einen Abwehranspruch geltend machende Nachbar sich auf eine behördliche
Baugenehmigung berufen könne, wie es hier der Fall sei. Die Belastung
des Nachbargrundstücks infolge des fehlenden Grenzabstands wirke auch
dann fort.
In derartigen Fällen einer gleichsam spiegelbildlich
eingetretenen Verletzung der Grenzabstände müssten vor Erlass einer
Beseitigungsanordnung die konkreten Auswirkungen der wechselseitigen
Verstöße geprüft und bewertet werden. Das sei hier aber nicht geschehen.
Vielmehr habe die Behörde deutlich gemacht, dass sie sich zur
Durchsetzung der nachbarlichen Abwehransprüche für verpflichtet halte,
die Beseitigung ohne Prüfung der konkreten Auswirkungen des Verstoßes zu
erlassen.
Gegen dieses Urteil kann binnen eines Monats die
Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht in Münster
beantragt werden.
Quelle: VG Minden
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