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  • 12.07.2014 – Urteil zur Haftungsquote bei verkehrswidrigem Verhalten der Unfallbeteiligten
    12.07.2014 – Urteil zur Haftungsquote bei verkehrswidrigem Verhalten der Unfallbeteiligten
    SICHERHEIT – Steuer & Recht Stößt eine Radfahrerin, die den Radweg einer bevorrechtigten Straße entgegen der Fahrtrichtung befährt, mit einem aus einem verkehrsberuhi...

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ApoRisk® Nachrichten - Sicherheit:


Steuer & Recht

Urteil zur Haftungsquote bei verkehrswidrigem Verhalten der Unfallbeteiligten

 

Stößt eine Radfahrerin, die den Radweg einer bevorrechtigten Straße entgegen der Fahrtrichtung befährt, mit einem aus einem verkehrsberuhigten Bereich auf den Radweg einbiegenden Radfahrer zusammen, kann eine Haftungsquote von 2/3 zu Lasten des Radfahrers und 1/3 zu Lasten der Radfahrerin gerechtfertigt sein. Das hat das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 06.06.2014 entschieden.

Im konkreten Fall fuhr im September 2010 die Klägerin auf dem Fahrradweg entgegen der Fahrtrichtung. Der Beklagte kam mit seinem Fahrrad aus dem verkehrsberuhigten Bereich einer Straße, um nach rechts auf den Radweg abzubiegen. Im Einmündungsbereich beider Straßen stießen die Fahrräder zusammen. Die Klägerin stürzte und zog sich einen Bruch des Schienbein- und des Wadenbeinkopfes zu. Vom Beklagten hat sie 100%igen Schadensersatz verlangt und gemeint, er habe den Unfall allein verschuldet. Mit Radfahrern auf der bevorrechtigten Straße, die den Radweg in falscher Richtung befahren würden, habe er rechnen müssen.

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat der Klägerin Schadensersatz mit einer Haftungsquote von 2/3 zu ihren Gunsten und 1/3 zu ihren Lasten zuerkannt. Ausgehend hiervon hat das OLG ihr unter Berücksichtigung eines bereits von der Haftpflichtversicherung des Beklagten gezahlten Schmerzensgeldes von 4.500 Euro weitere 3.000 Euro Schmerzensgeld zugesprochen.

Der Beklagte habe, so das Gericht, den Unfall überwiegend verschuldet. Er habe gegen § 10 der Straßenverkehrsordnung verstoßen. Hiernach habe er vom verkehrsberuhigten Bereich der Straße nur so auf die Straße einbiegen dürfen, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen sei. Dem habe der Beklagte nicht genügt, weil er die Klägerin durch sein unachtsames Einbiegen auf den Radweg der Bentheimer Straße zu Fall gebracht habe. Die Klägerin treffe allerdings ein Mitverschulden, weil sie den Radweg entgegen der Fahrtrichtung benutzt und so gegen § 2 Abs. 4 Straßenverkehrsordnung verstoßen habe.

Mitverschulden der Klägerin tritt nicht vollständig hinter das Verschulden des Beklagten

Bei der Abwägung der beiderseitigen Verschuldens- bzw. Mitverschuldensbeiträge wiege der Verkehrsverstoß des Beklagten schwerer als der der Klägerin. Dem gemäß § 10 der Straßenverkehrsordnung verpflichteten Beklagten gegenüber habe der gesamte fließende Verkehr der Straße Vorrang, auch ein den Radweg in verkehrter Richtung benutzender Radfahrer. Das Mitverschulden der Klägerin trete allerdings nicht vollständig hinter das Verschulden des Beklagten zurück. Die Klägerin habe die Gefahrensituation voraussehen können, nachdem sie den Radweg vorsätzlich in der für sie nicht freigegebenen Fahrtrichtung befahren habe. Ausgehend hiervon habe sie nicht darauf vertrauen dürfen, dass ihr grundsätzliches Vorfahrtsrecht beachtet werde. Sie habe sich vielmehr auch auf dessen Missachtung einstellen müssen, zumal der Einmündungsbereich der Straße wegen Bewuchses nur schlecht einsehbar gewesen sei. Deswegen habe sie eine Fahrweise wählen müssen, bei der sie einem für sie von links kommenden Fahrzeug hätte ausweichen können. Es sei daher angemessen, ihr Mitverschulden mit 1/3 zu berücksichtigen. (kb)

OLG Hamm, Urteil vom 06.06.2014, Az.: 26 U 60/13

 

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