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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht
Stößt
eine Radfahrerin, die den Radweg einer bevorrechtigten Straße entgegen
der Fahrtrichtung befährt, mit einem aus einem verkehrsberuhigten
Bereich auf den Radweg einbiegenden Radfahrer zusammen, kann eine
Haftungsquote von 2/3 zu Lasten des Radfahrers und 1/3 zu Lasten der
Radfahrerin gerechtfertigt sein. Das hat der 26. Zivilsenat des
Oberlandesgerichts Hamm unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils
des Landgerichts Münster am 06.06.2014 entschieden.
Im September
2010 fuhr die seinerzeit 59 Jahre alte Klägerin aus Ochtrup in Ochtrup
auf dem Fahrradweg neben der Bentheimer Straße entgegen der
Fahrtrichtung. Der seinerzeit 14 Jahre alte Beklagte aus Ochtrup kam mit
seinem Fahrrad aus dem verkehrsberuhigten Bereich der Straße "An den
Quellen", um nach rechts auf den Radweg der Bentheimer Straße
abzubiegen. Im Einmündungsbereich beider Straßen stießen die Fahrräder
zusammen. Die Klägerin stürzte und zog sich einen Bruch des Schienbein-
und des Wadenbeinkopfes zu. Vom Beklagten hat sie 100 %-igen
Schadensersatz verlangt und gemeint, er habe den Unfall allein
verschuldet. Mit Radfahrern auf der bevorrechtigten Bentheimer Straße,
die den Radweg in falscher Richtung befahren würden, habe er rechnen
müssen.
Der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat der
Klägerin Schadensersatz mit einer Haftungsquote von 2/3 zu ihren Gunsten
und 1/3 zu ihren Lasten zuerkannt. Ausgehend hiervon hat er ihr unter
Berücksichtigung eines bereits von der Haftpflichtversicherung des
Beklagten gezahlten Schmerzensgeldes von 4.500 Euro weitere 3.000 Euro
Schmerzensgeld zugesprochen.
Der Beklagte habe, so der Senat, den
Unfall überwiegend verschuldet. Er habe gegen § 10 der
Straßenverkehrsordnung verstoßen. Hiernach habe er vom
verkehrsberuhigten Bereich der Straße "An den Quellen" nur so auf die
Bentheimer Straße einbiegen dürfen, dass eine Gefährdung anderer
Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen sei. Dem habe der Beklagte nicht
genügt, weil er die Klägerin durch sein unachtsames Einbiegen auf den
Radweg der Bentheimer Straße zu Fall gebracht habe.
Die Klägerin
treffe allerdings ein Mitverschulden, weil sie den Radweg entgegen der
Fahrtrichtung benutzt und so gegen § 2 Abs. 4 Straßenverkehrsordnung
verstoßen habe. Bei der Abwägung der beiderseitigen Verschuldens- bzw.
Mitverschuldensbeiträge wiege der Verkehrsverstoß des Beklagten schwerer
als der der Klägerin. Dem gem. § 10 der Straßenverkehrsordnung
verpflichteten Beklagten gegenüber habe der gesamte fließende Verkehr
der Bentheimer Straße Vorrang, auch ein den Radweg in verkehrter
Richtung benutzender Radfahrer.
Das Mitverschulden der Klägerin
trete allerdings nicht vollständig hinter das Verschulden des Beklagten
zurück. Die Klägerin habe die Gefahrensituation voraussehen können,
nachdem sie den Radweg vorsätzlich in der für sie nicht freigegebenen
Fahrtrichtung befahren habe. Ausgehend hiervon habe sie nicht darauf
vertrauen dürfen, dass ihr grundsätzliches Vorfahrtsrecht beachtet
werde. Sie habe sich vielmehr auch auf dessen Missachtung einstellen
müssen, zumal der Einmündungsbereich der Straße "An den Quellen" wegen
Bewuchses nur schlecht einsehbar gewesen sei. Deswegen habe sie eine
Fahrweise wählen müssen, bei der sie einem für sie von links kommenden
Fahrzeug hätte ausweichen können. Es sei daher angemessen, ihr
Mitverschulden mit 1/3 zu berücksichtigen.
OLG Hamm, Urteil 26 U 60/13 vom 06.06.2014
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