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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht
Die
Justizminister der Mitgliedstaaten haben sich am 06.06.2014 informell
auf Maßnahmen geeinigt, die besondere Verfahrensgarantien für Kinder in
Strafverfahren gewährleisten werden. Im November 2013 hatte die
Europäische Kommission eine Richtlinie vorgelegt (IP/13/1157,
MEMO/13/1046), die auf die Festlegung spezifischer Garantien für Kinder
abzielt, da Kinder in Gerichtsverfahren besonders schutzbedürftig sind.
Die heutige Einigung fällt mit der Veröffentlichung einer Studie der
Kommission über die Beteiligung von Kindern an Strafverfahren in allen
EU-Mitgliedstaaten zusammen.
"Die kindgerechtere Ausgestaltung
des Justizwesens in Europa stellt für die Kommission eine Priorität dar.
Kinder bedürfen eines besonderen Schutzes, da sie in der Gesellschaft
zu den Schwächsten gehören. Ich danke den Ministern im Rat und vor allem
meinem Kollegen Charalambos Athanasiou für ihre engagierte Arbeit an
diesem Dossier, die eine so rasche erste Einigung ermöglicht hat", so
Vizepräsidentin und EU-Justizkommissarin Viviane Reding. "Hier geht es
auch darum, die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, nach der
das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein muss, in Recht und
Gesetz umzusetzen. Und genau dies wird mit der Richtlinie erreicht: Sie
stellt das Wohl des Kindes an erste Stelle, indem einer Straftat
verdächtigten oder beschuldigten Kindern bessere Rechte garantiert
werden."
Die Justizsysteme in Europa sind nach wie vor nicht den
besonderen Bedürfnissen und der Schutzbedürftigkeit von Kindern
angepasst. EU-weit kommen jährlich ca. 1.086.000 Kinder mit der
Strafjustiz in Berührung; dies entspricht 12 % aller an Strafverfahren
beteiligten Europäer.
Der Vorschlag der Kommission soll daher gewährleisten, dass für Kinder die höchstmöglichen Standards garantiert werden:
Kinder müssen von einem Rechtsbeistand unterstützt werden.
Dies bedeutet, dass Kinder auf ihr Recht auf Unterstützung durch einen
Rechtsbeistand nicht verzichten dürfen, da sie andernfalls Gefahr laufen
könnten, die Folgen ihres Handelns nicht vollständig zu verstehen. Die
obligatorische Vertretung durch einen Rechtsbeistand ist ein Kernelement
des Vorschlags der Kommission und muss gestärkt werden.
Kinder sollten bei Freiheitsentzug getrennt von Erwachsenen untergebracht werden.
Wird einem Kind die Freiheit entzogen, so sollten besondere Maßnahmen
zu seinem Schutz bestehen. Es ist insbesondere wichtig, Kinder getrennt
von Erwachsenen unterzubringen, um bei Freiheitsentzug Misshandlung und
Missbrauch vorzubeugen.
Kinder sollten nicht die Kosten
für die Inanspruchnahme bestimmter Schutzmaßnahmen tragen müssen, selbst
im Falle eines Schuldspruchs. Ein Kind sollte nicht die Kosten
für bestimmte Verfahren erstatten müssen, etwa in Bezug auf die
individuelle Begutachtung, die medizinische Untersuchung oder die
audiovisuelle Aufzeichnung von Befragungen. Ein nichteinheitliches
Erstattungssystem könnte den Zugang eines Kindes zur Justiz ernsthaft
behindern und dieses Kind, seine Eltern oder seinen Rechtsbeistand davon
abhalten, die ihm zustehenden Rechte auszuüben.
Weitere wichtige Verfahrensgarantien,
die Kinder genießen sollten, sind u. a. das Recht, umgehend über die
ihnen zustehenden Rechte informiert zu werden, das Recht, von den Eltern
(oder anderen geeigneten Erwachsenen) unterstützt zu werden, und das
Recht, nicht öffentlich befragt zu werden. Da die Befragung eines Kindes
angesichts seiner Schutzbedürftigkeit potenziell mit Risiken verbunden
ist, schlägt die Kommission vor, dass alle Befragungen audiovisuell
aufzuzeichnen sind, sofern dies unter Berücksichtigung der Komplexität
des Falles, der Schwere der zur Last gelegten Straftat und der zu
gewärtigenden Strafe verhältnismäßig ist. Wurde einem Kind jedoch die
Freiheit entzogen, so sind die Befragungen unabhängig von der Phase des
Strafverfahrens stets aufzuzeichnen. In der von der Kommission
vorgeschlagenen Richtlinie werden außerdem Mindestvorschriften in Bezug
auf die Haft festgelegt, dazu zählen der Zugang zu
Wiedereingliederungsmaßnahmen und die Verpflichtung, alle als
Alternative zum Freiheitsentzug in Frage kommenden Maßnahmen zu
ergreifen, wenn diese dem Wohl des Kindes dienen.
In Dänemark
wird die Richtlinie keine Anwendung finden (Recht auf "Opt-out"),
während das Vereinigte Königreich und Irland sich beteiligen können
(Recht auf "Opt-in").
Nächste Schritte:
Die
am 06.06.2014 vom Rat für Inneres und Justiz erzielte erste Einigung
wird den Weg für Trilog-Verhandlungen unter italienischem EU-Ratsvorsitz
zwischen dem Ministerrat, dem Europäischen Parlament und der Kommission
ebnen. Nach den Europawahlen wird der Ausschuss für Bürgerliche
Freiheiten, Justiz und Inneres (LIBE) des Europäischen Parlaments im
Juli zu seiner nächsten Sitzung einberufen. Die erste Trilog-Sitzung zu
diesem Thema dürfte Ende November dieses Jahres stattfinden.
Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der EU-Kommission.
Quelle: EU-Kommission
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