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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht
Der
Bundesgerichtshof hat sich am 11.06.2014 in einer Entscheidung mit der
Frage der Schadensersatzpflicht eines Vermieters befasst, der den
Mietern einer Dreizimmerwohnung, die sich aus beruflichen Gründen
mehrere Jahre im Ausland aufhielten, die Untervermietung zweier Zimmer
versagt hatte.
Die Kläger sind seit 2001 Mieter einer
Dreizimmerwohnung der Beklagten in Hamburg. Sie halten sich seit 15.
November 2010 in Kanada auf, weil der Kläger zu 2 zum 1. Januar 2011
eine befristete mehrjährige Arbeitstätigkeit in Ottawa aufgenommen hat.
Mit Schreiben vom 19. August 2010 unterrichteten sie die Hausverwaltung
der Beklagten von ihrer Absicht, die Wohnung - mit Ausnahme eines von
ihnen weiter genutzten Zimmers - ab dem 15. November 2010
voraussichtlich für zwei Jahre an eine namentlich benannte Interessentin
unterzuvermieten, weil sie sich in dieser Zeit aus beruflichen Gründen
regelmäßig im Ausland aufhalten würden. Die Beklagte verweigerte die
Zustimmung zur Untervermietung. Mit rechtskräftigem Urteil des
Amtsgerichts vom 4. Oktober 2011 wurde sie verurteilt, die
Untervermietung der beiden vorderen Zimmer der Wohnung bis zum 31.
Dezember 2012 an die von den Klägern benannte Interessentin zu
gestatten.
Im vorliegenden Verfahren nehmen die Kläger die
Beklagte auf Zahlung entgangener Untermiete im Zeitraum vom 15. November
2010 bis 30. Oktober 2011 in Höhe von insgesamt 7.475 Euro nebst Zinsen
in Anspruch. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das
Landgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten
zurückgewiesen. Die vom Landgericht zugelassene Revision der Beklagten
hatte keinen Erfolg.
Der unter anderem für das Wohnraummietrecht
zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass
den Klägern nach § 553 Abs. 1 BGB* ein Anspruch auf Gestattung der
Untervermietung der zwei vorderen Zimmer der Mietwohnung an die
Untermietinteressentin zustand. Indem die Beklagte die Zustimmung zur
Untervermietung verweigert hat, hat sie schuldhaft eine mietvertragliche
Pflicht verletzt und ist zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens
(Mietausfalls) verpflichtet.
Der Wunsch der Kläger, im Hinblick
auf die (befristete) Arbeitstätigkeit des Klägers zu 2 im Ausland von
berufsbedingt entstehenden Reise- und Wohnungskosten entlastet zu
werden, stellt ein berechtigtes Interesse zur Untervermietung eines
Teils der Wohnung dar. Dem Anspruch auf Gestattung der Untervermietung
stand auch nicht entgegen, dass die Kläger nur ein Zimmer der
Dreizimmerwohnung von der Untervermietung ausnahmen und auch dieses
während ihres Auslandaufenthalts nur gelegentlich zu
Übernachtungszwecken nutzen wollten. § 553 Abs. 1 BGB stellt weder
quantitative Vorgaben hinsichtlich des beim Mieter verbleibenden Anteils
des Wohnraums noch qualitative Anforderungen bezüglich seiner weiteren
Nutzung durch den Mieter auf. Von einer "Überlassung eines Teils des
Wohnraums an Dritte" im Sinne des § 553 Abs. 1 BGB ist regelmäßig
bereits dann auszugehen, wenn der Mieter den Gewahrsam an dem Wohnraum
nicht vollständig aufgibt. Hierfür genügt es, wenn er ein Zimmer einer
größeren Wohnung zurückbehält, um hierin Einrichtungsgegenstände zu
lagern und/oder es gelegentlich zu Übernachtungszwecken zu nutzen.
Die
Beklagte kann sich hinsichtlich der verweigerten Zustimmung zur
Untervermietung nicht auf einen unverschuldeten Rechtsirrtum berufen.
Dass die Frage, ob ein Mieter Anspruch auf Zustimmung zur
Untervermietung hat, wenn er einen mehrjährigen Auslandsaufenthalt
antritt, während dessen er den ihm verbleibenden Teil des Wohnraums nur
sporadisch nutzen wird, bislang noch nicht Gegenstand einer
höchstrichterlichen Entscheidung gewesen ist, entlastet die Beklagte
nicht von ihrer rechtlichen Fehleinschätzung. Denn sie hätte sich mit
Rücksicht auf eine insoweit bestehende Rechtsunsicherheit nicht der
Möglichkeit verschließen dürfen, dass sie zur Erteilung der Erlaubnis
verpflichtet war, und durfte das Risiko einer Fehleinschätzung nicht den
Mietern zuweisen.
BGH, Urteil VIII ZR 349/13 vom 11.06.2014
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