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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht
Der
Bundesgerichtshof hat sich am 30.04.2014 in einer Entscheidung mit der
Erstattungsfähigkeit von Privatgutachterkosten befasst, die zur
Aufklärung der Verantwortlichkeit für Mängel einer Kaufsache aufgewandt
worden sind.
Die Kläger kauften bei der Beklagten, die unter
anderem mit Bodenbelägen handelt, Massivholzfertigparkett, das sie
anschließend von einem Schreiner in ihrem Wohnhaus verlegen ließen. Der
Schreiner ging nach einer von der Beklagten mitgelieferten
Verlegeanleitung vor, die von der Streithelferin der Beklagten als der
Herstellerin des Parketts stammte. Nach der Verlegung traten am Parkett
Mängel (u. a. Verwölbungen) auf. Die Beklagte sah die Ursache nach
Rücksprache mit der Streithelferin in einer zu geringen Raumfeuchtigkeit
und wies die Mängelrüge der Kläger zurück. Die Kläger holten daraufhin
ein Privatgutachten ein. Dieses kam zu dem Ergebnis, dass die
Veränderungen des Parketts auf eine in diesem Fall ungeeignete, in der
Verlegeanleitung aber als zulässig und möglich empfohlene Art der
Verlegung zurückzuführen seien. Hierauf gestützt begehrten die Kläger
eine Minderung des Kaufpreises um 30 Prozent sowie Erstattung der
Privatgutachterkosten.
Das Amtsgericht hat die Mängelrüge für
berechtigt erachtet, der Klage aber nur hinsichtlich der geltend
gemachten Minderung stattgegeben. Auf die Berufung der Kläger hat das
Landgericht ihnen auch den Ersatz der Sachverständigenkosten
zugesprochen.
Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der
Streithelferin der Beklagten, mit der sie die Wiederherstellung des
erstinstanzlichen Urteils begehrt, hatte keinen Erfolg. Der unter
anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass den Klägern der vom
Berufungsgericht bejahte verschuldensunabhängige Anspruch aus § 439 Abs.
2 BGB* auf Erstattung der Kosten des Privatgutachtens zusteht. Denn
schon für § 476a BGB a. F., der dem § 439 Abs. 2 BGB als Vorbild gedient
hat, hat der Bundesgerichtshof in der Vergangenheit mehrfach eine
Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten zur Aufklärung der
Verantwortlichkeit für Mängel bejaht. Auf dieses Normverständnis hat der
Gesetzgeber für § 439 Abs. 2 BGB zurückgegriffen, so dass für die
heutige Rechtslage nichts anderes gelten kann. Da die Aufwendungen
ursprünglich "zum Zwecke der Nacherfüllung" getätigt worden sind, ist es
im Übrigen auch unschädlich ist, dass die Kläger nach Erstattung des
Gutachtens schließlich erfolgreich zur Minderung übergangen sind. Denn
ob derartige Aufwendungen anschließend tatsächlich zu einer
(erfolgreichen) Nacherfüllung führen, ist für den zuvor bereits wirksam
entstandenen Ersatzanspruch ohne Bedeutung, wenn der Mangel und die
dafür bestehende Verantwortlichkeit des Verkäufers feststehen.
* § 439 BGB |
BGH, Urteil VIII ZR 275/13 vom 30.04.2014
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