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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht
Schüler
einer Privatschule haben keinen Anspruch nach dem SGB II ("Hartz IV")
auf Übernahme der Gebühren für die Abschlussprüfungen. Das hat das
Sozialgericht Dresden mit einem jetzt veröffentlichten Beschluss vom 28.
März 2014 entschieden.
Die bei ihrem Vater lebende 17-jährige
Antragstellerin ist Schülerin an einer internationalen Dresdner
Privatschule. Im Frühjahr 2014 möchte sie dort ihre Abschlussprüfung
ablegen, die dem deutschen Abitur entspricht. Hierfür berechnet die
Schule der Antragstellerin 970 Euro. Ihren Lebensunterhalt deckt die
Antragstellerin aus dem Kindergeld und Unterhaltszahlungen ihrer Mutter.
Ihr Vater erhält Leistungen nach dem SGB II. Das Jobcenter Dresden
lehnte den Antrag der Antragstellerin auf Übernahme der Prüfungsgebühren
ab. Der Bedarf an Schulbildung sei durch die unentgeltlichen
öffentlichen Regelschulen ausreichend gedeckt. Es bestehe damit keine
zwingende Notwendigkeit einer Beschulung und Prüfungsabnahme an einer
kostenpflichtigen Privatschule. Hiergegen wandte sich die
Antragstellerin vor dem Sozialgericht Dresden im Wege des einstweiligen
Rechtsschutzes.
Das Gericht hat den Antrag abgelehnt. Die
Antragstellerin hat keinen Anspruch nach dem SGB II auf Übernahme der
Prüfungsgebühren in Form eines erhöhten Regelbedarfs. Der Bedarf an
Schulbildung wird als Leistung der staatlichen Daseinsvorsorge durch die
Bereitstellung kostenfreier öffentlicher Regelschulen und die im
Freistaat Sachsen durch Art. 102 Abs. 4 der Sächsischen Verfassung
gewährleistete Lernmittelfreiheit gedeckt.
Die Antragstellerin
kann die Übernahme der Prüfungsgebühren auch nicht als gesonderten
Bedarf für Bildung beanspruchen. Der Leistungskatalog des § 28 SGB II
regelt die insoweit berücksichtigungsfähigen Bedarfe abschließend.
Prüfungsgebühren sind darin nicht aufgeführt. Aus diesem Grund ist auch
ein Anspruch auf Übernahme der Prüfungsgebühren als sog. Mehrbedarf nach
§ 21 Abs. 6 SGB II zu verneinen.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde zum Sächsischen Landessozialgericht in Chemnitz erhoben werden.
§ 21 SGB II Mehrbedarfe |
SG Dresden, Beschluss S 40 AS 1905/14 ER vom 28.03.2014
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