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Steuer & Recht
Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit am 03.04.2014 veröffentlichtem Beschluss die Verfassungsbeschwerden mehrerer Unternehmen eines früheren Kartells europäischer Aufzugshersteller nicht zur Entscheidung angenommen. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Beiziehung staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsakten, die u. a. vertrauliche Informationen aus dem Kartellverfahren enthalten, in einem Schadensersatzprozess gegen die Beschwerdeführerinnen. Die Auslegung der maßgeblichen straf- und zivilprozessualen Vorschriften durch das Oberlandesgericht Hamm ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Danach hat die um Akteneinsicht ersuchte Staatsanwaltschaft vorliegend nur eine abstrakte Zuständigkeitsprüfung vorzunehmen. Das um Akteneinsicht ersuchende Landgericht entscheidet über die Verwertung der beigezogenen Akten auf Grundlage einer Abwägung, die auch den Grundrechten der Beschwerdeführerinnen hinreichend Rechnung tragen muss.
Sachverhalt und Verfahrensgang
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung an, weil die aufgeworfenen Fragen in grundsätzlicher Hinsicht geklärt und die Verfassungsbeschwerden nach diesen Maßstäben unbegründet sind. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen aus Art. 12 Abs. 1 GG vor.
Die
Beschwerdeführerinnen gehörten zu einem Kartell europäischer
Aufzughersteller. Im Kartellverfahren stellten die Beschwerdeführerinnen
sog. "Kronzeugenanträge" bei der Europäischen Kommission, zum Teil auch
sog. "Bonusanträge" beim Bundeskartellamt. Darin legten sie - in der
Hoffnung auf die hierfür zugesicherten milderen Sanktionen - unter
Mitteilung von geschäftlichen Interna die Strukturen des Kartells offen.
Der Verstoß gegen die Europäischen Wettbewerbsregeln ist inzwischen
rechtskräftig festgestellt. Das Bundeskartellamt gab die Verfolgung der
handelnden natürlichen Personen an die Staatsanwaltschaft ab. So
gelangte die Kopie eines von mehreren Beschwerdeführerinnen gestellten
Antrages nach der Bonusregelung zu den staatsanwaltlichen Akten. Im
Rahmen ihrer Ermittlungen erhielt die Staatsanwaltschaft vom Konzern, zu
dem einige der Beschwerdeführerinnen gehören, auch eine Kopie der
vertraulichen Fassung des Bußgeldbescheides der Europäischen Kommission.
Im
Dezember 2010 erhoben verschiedene Bauunternehmen vor dem Landgericht
Berlin Klage gegen die Beschwerdeführerinnen, um Ansprüche auf Ersatz
kartellbedingten Schadens geltend zu machen. Das Landgericht Berlin
beschloss, die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Düsseldorf
beizuziehen. Die Staatsanwaltschaft teilte den Beschwerdeführerinnen
mit, die beantragte Akteneinsicht gewähren zu wollen. Dagegen wandten
sich die Beschwerdeführerinnen jeweils mit einem Antrag auf gerichtliche
Entscheidung. Das Oberlandesgericht Hamm verwarf diese Anträge als
unbegründet.
Wesentliche Erwägungen der Kammer
BVerfG, Beschluss 1 BvR 3541/13, 1 BvR 3543/13, 1 BvR 3600/13 vom 06.03.2014
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