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Steuer & Recht
Eine bei der Schadensberechnung zu berücksichtigende Obliegenheit zum Helmtragen kann allenfalls dann in Betracht kommen, wenn ein sportlich ambitionierter Fahrer sich auch im normalen Straßenverkehr bewusst erhöhten, über die allgemeinen Gefahren des Straßenverkehrs hinausgehenden Gefahren aussetzt. Eine allgemeine Helmpflicht bestehe nach Ansicht des Oberlandesgericht (OLG) Celle damit nicht.
Im konkreten Fallt hat sich ein Radfahrer bei einer Kollision mit einem anderen Radfahrer erhebliche Kopfverletzungen zugezogen. Das Landgericht (LG) Verden hat dem Kläger in erster Instanz nur einen Teil des Schmerzensgeldes zugesprochen. Eine Kürzung um 20% sei anzunehmen, da den Kläger ein Mitverschulden treffe. Der Grund: Der Kläger hat bei der Kollision keinen Fahrradhelm getragen.
Helm hätte Verletzung teilweise verhindert
Auf der Grundlage des vom LG eingeholten Sachverständigengutachtens ließe sich nachweisen, dass ein Fahrradhelm diese Verletzung jedenfalls teilweise hätte verhindern können. Nach Ansicht des LG Verden stehe einem solchen Abzug auch nicht entgegen, dass es keine gesetzliche Helmtragepflicht für Fahrradfahrer gibt. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass der Kläger auf einem Rennrad mit ca. 25 bis 30 km/h gefahren sei, wodurch er als sportlich ambitionierter Fahrer zu betrachten sei. Dies sei auch vergleichbar mit Skifahrern oder Reitern, die bei der Ausübung ihres Sports ebenfalls in der Regel Helme trügen.
Allgemeine Helmpflicht abgelehnt
Das OLG Celle hingegen lehnt eine allgemeine Helmtragepflicht für Radfahrer ab. Eine solche Verpflichtung bestehe weder auf Grund einer gesetzlichen Regelung noch als allgemeine Obliegenheit. Dies entspreche auch dem derzeitigen Stand der Rechtsprechung. Die Lage eines Radfahrers sei auch nicht mit der eines Reiters oder Skifahrers vergleichbar. Denn dies seien reine Hobbys, bei denen die spezifischen Risiken sich auch gerade aus dem Fehlen allgemeiner Verkehrsregeln wie etwa der StVO ergäben. Ein Fahrrad hingegen werde auch im Alltag ganz allgemein zur Beförderung genutzt.
Tendenzielle Schutzwirkung des Fahrradhelmes begründet keine allgemeine Helmpflicht
Selbst auf einer Trainingsfahrt bestehe keine Helmpflicht, wenn der Radfahrer dabei weder zu schnell noch besonders risikobehaftet fahre. Nur wenn ein Sport-Radfahrer sich im Straßenverkehr bewusst erhöhten Risiken aussetze, die über das hinaus gingen, was jeden normalen „Alltagsfahrer“ betreffe und er sich dabei verletze, könne ihm vorgeworfen werden, dass er keinen Helm getragen habe. In diesem vom OLG Celle entschiedenen Fall, konnte jedoch gerade keine risikobehaftete Fahrweise festgestellt werden. Der Kläger sei zwar auf einem Sportrad zum Zwecke des Ausdauertrainings und auf einer abschüssigen Straße mit einer Geschwindigkeit von 25–30 km/h unterwegs gewesen. Zu der Kollision sei es aber allein gekommen, weil die Beklagte nach links in ein Grundstück habe einbiegen wollen und dabei ihrer Rückschaupflicht nicht nachgekommen sei. Zudem sei bislang auch nicht hinreichend nachgewiesen, dass Sturzhelme signifikant zur Abwendung von Kopfverletzungen führten. Jedenfalls sei aber das Ausmaß des Schutzes nur schwer zu qualifizieren. Allein die tendenzielle Schutzwirkung des Fahrradhelmes begründe jedoch noch keine allgemeine Helmtragepflicht.
Keine einheitliche Rechtsprechung
Der Pressesprecher und Richter am OLG Celle Dr. Götz Wettich weist darauf hin, dass die Frage einer Helmpflicht in der obergerichtlichen Rechtsprechung bislang noch nicht einheitlich beantwortet sei. Daher hat das OLG Celle die Revision ausdrücklich zugelassen. (ac)
OLG Celle, Urteil vom 12.02.2014, Az.: 14 U 113/13
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