ApoRisk® auf Facebook ApoRisk® auf X
  • 26.02.2014 – Wird eine unwirksame Kündigung wirksam?
    26.02.2014 – Wird eine unwirksame Kündigung wirksam?
    SICHERHEIT – Steuer & Recht Ein Versicherungsunternehmen hat die Pflicht eine unwirksame Kündigung des Versicherungsnehmers unverzüglich zurückzuweisen. Laut einer Aus...

Für Sie gelesen

Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:

ApoRisk® Nachrichten - Sicherheit:


Steuer & Recht

Wird eine unwirksame Kündigung wirksam?

 

Ein Versicherungsunternehmen hat die Pflicht eine unwirksame Kündigung des Versicherungsnehmers unverzüglich zurückzuweisen. Laut einer Auslegungsentscheidung der BaFin folge dies entweder aus einer vertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien oder aus § 6 Absatz 4 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) bzw. § 242 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Die BaFin weist auch darauf hin, dass eine unterbliebene bzw. verspätete Zurückweisung einer unwirksamen Kündigung des Versicherungsnehmers durch ein Versicherungsunternehmen die unwirksame Kündigung grundsätzlich nicht nach § 242 BGB wirksam werden lässt.

Das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (BAV) hatte im GB BAV 1994, 37 („7.5 Einzelfälle") unter anderem die Auffassung vertreten, dass eine unwirksame Kündigung des Versicherungsnehmers nach § 242 BGB wirksam werde, wenn das Versicherungsunternehmen diese nicht unverzüglich zurückweist. Aufgrund der diesbezüglichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 05.06.2013, Az.: IV ZR 277/12) und des Bundessozialgerichts (Urteil vom 29.11.2006, Az.: B 12 P 1/05 R) sei die damalige Auffassung des BAV insoweit nicht mehr in vollem Umfang aufrechtzuerhalten, so die BaFin.

Teilweise Aufgabe der Rechtsauffassung des BAV

Die BaFin hält an der Auffassung des BAV im GB BAV 1994, 37 insoweit fest, als dass eine Pflicht des Versicherungsunternehmens zur unverzüglichen Zurückweisung einer unwirksamen Kündigung des Versicherungsvertrages durch den Versicherungsnehmer aus § 242 BGB besteht. Eine unterbliebene bzw. verspätete Zurückweisung einer unwirksamen Kündigung des Versicherungsnehmers durch ein Versicherungsunternehmen lässt die unwirksame Kündigung jedoch grundsätzlich nicht nach § 242 BGB wirksam werden. Dies sei nur durch eine wirksame Vereinbarung zwischen Versicherungsunternehmen und Versicherungsnehmer oder in den durch ein Gesetz vorgesehenen Fällen, wie zum Beispiel durch die §§ 174 Satz 1, 180 BGB, möglich. Eine abschließende Aufzählung und Beurteilung aller denkbaren Konstellationen sei nicht möglich. Im Zweifel sei eine Prüfung des jeweiligen Einzelfalles vorzunehmen. (ac)

BaFin, Gz.: VA 52-I 4209–2014/0001

 

Weitere Meldungen


Apotheken-Mehrbesitz,Versandhandel oder auch weitere Nebenbetriebe – alle Risiken in einer Police versichert
Einwirtschaftliches Versicherungskonzept für Apotheken mit mehreren Betriebseinheiten
http://www.aporisk.deLink

Mit einem Klickdie optimale private und geschäftliche Gefahrenabsicherung für den Apothekerund die Apothekerin finden
Angebots- und Vergleichsrechner für Apothekenversicherungen
http://www.aporisk.deLink

KOSTEN SPAREN BEI BESTEHENDER PRIVATER KRAKENVERSICHERUNG DURCH TARIFWECHSEL INNERHALB DER GLEICHEN GESELLSCHAFT
Wie begegnet man der Beitragsexplosion in der PKV ?
http://www.aporisk.deLink

 

www.apotheker-versicherung.com | www.apothekerversicherung.com | www.apotheken-versicherung.eu | www.apothekenversicherungen.com | www.pharma-risk.de | www.medi-risk.de | Tweets

Zurück zur Übersicht

Kontakt
Jetzt Ihr persönliches Angebot anfordern!
Rückrufservice
Gerne rufen wir Sie zurück!
Suche
  • Pharmarisk® OMNI: Die Allrisk-Police zu Fixprämien
    Pharmarisk® OMNI: Die Allrisk-Police zu Fixprämien
    Allgefahrenschutz online berechnen und beantragen

Wir kennen Ihr Geschäft, und das garantiert Ihnen eine individuelle und kompetente Beratung.

Sie haben einen Beruf gewählt, der weit mehr als reine Erwerbstätigkeit ist. Sie verfolgen im Dienste der Bevölkerung hohe ethische Ziele mit Energie, fachlicher Kompetenz und einem hohen Maß an Verantwortung. Um sich voll auf Ihre Aufgabe konzentrieren zu können, erwarten Sie die optimale Absicherung für die Risiken Ihrer Berufsgruppe.

Sie suchen nach Möglichkeiten, Ihre hohen Investitionen zu schützen und streben für sich und Ihre Angehörigen nach einem angemessenen Lebensstandard, auch für die Zukunft.

  • Die PharmaRisk® FLEX
    Die PharmaRisk® FLEX
    Eine flexible Versicherung für alle betrieblichen Gefahren
Nutzen Sie unsere Erfahrung und rufen Sie uns an

Unter der kostenfreien Telefonnummer 0800. 919 0000 oder Sie faxen uns unter 0800. 919 6666, besonders dann, wenn Sie weitere Informationen zu alternativen Versicherern wünschen.

Mit der ApoRisk® FirmenGruppe steht Ihnen ein Partner zur Seite, der bereits viele Apothekerinnen und Apotheker in Deutschland zu seinen Kunden zählen darf. Vergleichen Sie unser Angebot und Sie werden sehen, es lohnt sich, Ihr Vertrauen dem Versicherungsspezialisten für Ihren Berufsstand zu schenken.

  • Die PharmaRisk® CYBER
    Die PharmaRisk® CYBER
    Eine einzige Versicherung für alle Internetrisiken