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  • 25.01.2014 – Ein Auto für 7,10 Euro: Abgebrochene Ebay- Auktion führt nicht zum Vertragsschluss
    25.01.2014 – Ein Auto für 7,10 Euro: Abgebrochene Ebay- Auktion führt nicht zum Vertragsschluss
    SICHERHEIT – Steuer & Recht (ac) Eine wegen eines Fehlers bei der Mindestpreisangabe abgebrochene Ebay- Auktion begründet auch bei einem vorhandenen Gebot keinen Vertrag...

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ApoRisk® Nachrichten - Sicherheit:


Steuer & Recht

Ein Auto für 7,10 Euro: Abgebrochene Ebay- Auktion führt nicht zum Vertragsschluss

 

Eine wegen eines Fehlers bei der Mindestpreisangabe abgebrochene Ebay- Auktion begründet auch bei einem vorhandenen Gebot keinen Vertrags-chluss, weil das Angebot nach den Ebay-Bedingungen zurückgezogen werden konnte. Das hat das Oberlandesgerichts Hamm entschieden.

Im konkreten Fall hatte der volljährige Sohn des Beklagten auf dem Ebay-Account seines Vaters einen Audi A4 2.0 TDI ohne Angabe eines Mindestpreises angeboten. Kurz nach dem Einstellen brach er die Auktion ab und stellte den Wagen erneut, diesmal mit der Angabe eines Mindestpreises ein. Zum Zeitpunkt des Abbruchs war eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit einem Gebot von 7,10 Euro Höchstbietende. Nach der Übernahme des Geschäftsbetriebs dieser Gesellschaft hat der Kläger aus Passau vom Beklagten die Herausgabe des PKW für 7,10 Euro verlangt und die Ansicht vertreten, es sei ein Kaufvertrag zustande gekommen, der den Beklagten verpflichte, den PKW für diesen Preis abzugeben.

Die Klage ist erfolglos geblieben. Es sei kein Kaufvertrag abgeschlossen worden, so das Gericht. Das erste Ebay-Angebot des Beklagten sei wirksam zurückgezogen worden. Ein bei Ebay eingestelltes Angebot stehe unter dem Vorbehalt, dass kein Widerrufgrund nach den Ebay-Bedingungen gegeben sei. Ein Widerrufgrund liege u.a. dann vor, wenn dem Anbieter beim Einstellen des Angebots ein Fehler unterlaufen sei. Das könne auch ein Fehler bei der Angabe des Mindestpreises sein. Im Falle eines Widerrufgrundes könne der Anbieter sein Angebot zurückziehen und damit wirksam widerrufen. Darauf, ob es nach den gesetzlichen Bestimmungen auch anfechtbar sei, komme es dabei nicht an.

Im vorliegenden Fall stehe fest, dass dem Sohn des Beklagten beim ersten Angebot ein Fehler bei der Eingabe des Mindestpreises unterlaufen sei. Da-bei sei es unerheblich, ob der Sohn den Mindestpreis fehlerhaft eingegeben oder ob das System einen an sich richtig eingegebenen Mindestpreis fehler-haft nicht akzeptiert habe. In beiden Fällen liege ein zum Widerruf berechtigender Fehler vor. Einen solchen gebe es zwar nicht, wenn es den Beklagten nach der Einstellung des ersten Angebotes lediglich gereut hätte, keinen Mindestpreis eingegeben zu haben. Letzteres treffe auf den zu beurteilenden Fall aber nicht zu. (ac)

Oberlandesgerichts Hamm, Urteil vom 04.11.2013, Az.: 2 U 94/13

 

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