ApoRisk® auf Facebook ApoRisk® auf X
  • 23.01.2014 – Erpressung und Androhung von Gewalt sind kein tätlicher Angriff
    23.01.2014 – Erpressung und Androhung von Gewalt sind kein tätlicher Angriff
    SICHERHEIT – Steuer & Recht Ein Erpressungsopfer hat nur dann einen Anspruch nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG), wenn ein „tätlicher Angriff" vorliegt. Eine blo...

Für Sie gelesen

Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:

ApoRisk® Nachrichten - Sicherheit:


Steuer & Recht

Erpressung und Androhung von Gewalt sind kein tätlicher Angriff

 

Ein Erpressungsopfer hat nur dann einen Anspruch nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG), wenn ein „tätlicher Angriff" vorliegt. Eine bloße Drohung mit Gewalt stellt einen solchen „tätlichen Angriff" nicht dar. Dies hat das Landessozialgericht Niedersachsen – Bremen (LSG) in dem Fall einer 45 jährigen Apothekerin entschieden, die Opfer einer Erpressung geworden war.

Die Klägerin erhielt insgesamt fünf Erpresserschreiben, welche nacheinander an der Terrassentür des Privathauses der Klägerin befestigt waren, in den Briefkasten der Apotheke eingeworfen wurden, hinter den Scheibenwischer des PKW der Klägerin geklemmt waren und in den Briefkasten eines Nachbarn eingeworfen wurden. Für den Fall der Nichtzahlung der geforderten 8.500 bzw 9.000 Euro drohte der Täter sowohl die Tötung der Klägerin und deren Kinder als auch die Inbrandsetzung des Familienhauses an. Weiterhin drohte er Gift in Lebensmittelgeschäften zu verteilen sowie Attentate auf fahrende Autos zu verüben. Die Klägerin hatte zwar unter Mitwirkung der Polizei Geldpakete hinterlegt. Die Geldübergabe scheiterte aber, da der Täter die Pakete aus Angst vor Entdeckung nicht abholte. Die Erpressungen endeten nach einer polizeilichen Durchsuchung bei dem Täter.

Die Klägerin machte mit ihrer Klage vor dem Sozialgericht Braunschweig und dem Berufungsverfahren vor dem LSG Ansprüche nach dem OEG gegenüber dem Land Niedersachsen aufgrund der erlittenen massiven psychischen Schäden geltend. Bei ihr bestehe ein posttraumatisches Belastungssyndrom, sie leide unter Angstzuständen und Schlafstörungen. Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen. Das LSG hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, dass die Erpressungsversuche keinen „tätlichen Angriff" im Sinne des OEG darstellen und die Klägerin daher keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem OEG habe. Ein „tätlicher Angriff" liege nur bei einer gegen die körperliche Unversehrtheit einer anderen Person gerichteten Kraftentfaltung vor. Vorliegend stelle die Bedrohung der Klägerin mit Gewalt einen solchen Angriff noch nicht dar. Dies wäre auch dann nicht so einzustufen, wenn die Klägerin und der Täter sich gleichzeitig auf dem Grundstück der Klägerin befunden hätten. Die gleichzeitige Anwesenheit sei aber nicht einmal bewiesen.

Das Gericht führte weiter aus, dass nicht relevant sei, ob die Drohungen des Täters ernst gemeint gewesen seien oder ob der Täter diese überhaupt hätte umsetzen können. Das Gericht hat vielmehr darauf abgestellt, dass zum Beispiel auch das bloße Vorzeigen eines Messers aus einer Entfernung von 1,5m nicht als tätlicher Angriff zu qualifizieren sei. Vorliegend sei das Risiko der Klägerin, einen körperlichen Schaden zu erleiden, nicht einmal so groß wie bei einem derart vorgezeigten Messer. Weiter hat das Gericht ausgeführt, dass ein „tätlicher Angriff" auch nicht deswegen bejaht werden könne, weil die Klägerin durch die Drohungen einen psychischen Schaden erleiden könne. Auch für die Annahme eines sogenannten Schockschadens müsse zunächst ein „tätlicher Angriff" gegen den Geschädigten oder eine andere Person gegeben sein. Schließlich weist das Gericht darauf hin, dass auch das BSG entschieden habe, dass nicht jedes gesellschaftlich missbilligte Verhalten Grundlage eines Anspruches nach dem OEG sein müsse. (ac)

LSG Niedersachsen – Bremen, Urteil vom 14.11.2013, L 10 VE 46/12

 

Weitere Meldungen


Apotheken-Mehrbesitz,Versandhandel oder auch weitere Nebenbetriebe – alle Risiken in einer Police versichert
Einwirtschaftliches Versicherungskonzept für Apotheken mit mehreren Betriebseinheiten
http://www.aporisk.deLink

Mit einem Klickdie optimale private und geschäftliche Gefahrenabsicherung für den Apothekerund die Apothekerin finden
Angebots- und Vergleichsrechner für Apothekenversicherungen
http://www.aporisk.deLink

KOSTEN SPAREN BEI BESTEHENDER PRIVATER KRAKENVERSICHERUNG DURCH TARIFWECHSEL INNERHALB DER GLEICHEN GESELLSCHAFT
Wie begegnet man der Beitragsexplosion in der PKV ?
http://www.aporisk.deLink

 

www.apotheker-versicherung.com | www.apothekerversicherung.com | www.apotheken-versicherung.eu | www.apothekenversicherungen.com | www.pharma-risk.de | www.medi-risk.de | Tweets

Zurück zur Übersicht

Kontakt
Jetzt Ihr persönliches Angebot anfordern!
Rückrufservice
Gerne rufen wir Sie zurück!
Suche
  • Pharmarisk® OMNI: Die Allrisk-Police zu Fixprämien
    Pharmarisk® OMNI: Die Allrisk-Police zu Fixprämien
    Allgefahrenschutz online berechnen und beantragen

Wir kennen Ihr Geschäft, und das garantiert Ihnen eine individuelle und kompetente Beratung.

Sie haben einen Beruf gewählt, der weit mehr als reine Erwerbstätigkeit ist. Sie verfolgen im Dienste der Bevölkerung hohe ethische Ziele mit Energie, fachlicher Kompetenz und einem hohen Maß an Verantwortung. Um sich voll auf Ihre Aufgabe konzentrieren zu können, erwarten Sie die optimale Absicherung für die Risiken Ihrer Berufsgruppe.

Sie suchen nach Möglichkeiten, Ihre hohen Investitionen zu schützen und streben für sich und Ihre Angehörigen nach einem angemessenen Lebensstandard, auch für die Zukunft.

  • Die PharmaRisk® FLEX
    Die PharmaRisk® FLEX
    Eine flexible Versicherung für alle betrieblichen Gefahren
Nutzen Sie unsere Erfahrung und rufen Sie uns an

Unter der kostenfreien Telefonnummer 0800. 919 0000 oder Sie faxen uns unter 0800. 919 6666, besonders dann, wenn Sie weitere Informationen zu alternativen Versicherern wünschen.

Mit der ApoRisk® FirmenGruppe steht Ihnen ein Partner zur Seite, der bereits viele Apothekerinnen und Apotheker in Deutschland zu seinen Kunden zählen darf. Vergleichen Sie unser Angebot und Sie werden sehen, es lohnt sich, Ihr Vertrauen dem Versicherungsspezialisten für Ihren Berufsstand zu schenken.

  • Die PharmaRisk® CYBER
    Die PharmaRisk® CYBER
    Eine einzige Versicherung für alle Internetrisiken