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Steuer & Recht
Mit Beschluss vom 18. Dezember 2013 hat der 12. Senat des Oberverwaltungsgerichts die Beschwerde der Stadt Wesseling gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln zurückgewiesen, mit dem die Stadt verpflichtet worden war, die Kosten des Antragstellers für den Besuch einer örtlichen Privatschule im laufenden Schuljahr 2013/2014 als Maßnahme der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII vorläufig zu tragen.
Der 16 Jahre alte Antragsteller, der am Asperger-Syndrom leidet, besuchte die Privatschule - nach mehreren vorangegangenen Schulwechseln - bereits seit November 2010. Das Verwaltungsgericht wies im Juni 2013 die Klage des Antragstellers auf Übernahme der bis zum Ablauf des Schuljahres 2012/2013 angefallenen (bzw. noch anfallenden) Privatschulkosten ab. Hiergegen stellte der Antragsteller den Antrag auf Zulassung der Berufung.
Wegen Erschöpfung der eigenen finanziellen Mittel meldeten die Eltern den Antragsteller von der Privatschule zunächst ab. Ihren für den Sohn gestellten Antrag, die Kosten des weiteren Besuchs der Privatschule zu übernehmen, beschied die Stadt abschlägig. Daraufhin erhob der Antragsteller erneut Klage und stellte zugleich den Eilantrag, die Stadt im Wege der einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Kostenübernahme für das Schuljahr 2013/2014 zu verpflichten. Dem Eilantrag gab das Verwaltungsgericht statt und bezog sich hierbei auf einen ergänzenden ärztlichen Bericht, der neue Erkenntnisse vermittle. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Stadt, die unter anderem einwandte, der Antragsteller könne auch auf einer öffentlichen Schule angemessen gefördert werden; seinen Eltern seien mehrere geeignete Alternativen zum Privatschulbesuch aufgezeigt worden.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestätigt und zur Begründung ausgeführt: Die Stadt habe nicht dargelegt, dass die - nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts erfolgte - erneute Anmeldung des Antragstellers auf der Privatschule eine unzulässige Selbstbeschaffungsmaßnahme gewesen sei, deren Kosten die Stadt als Jugendhilfeträger nicht zu übernehmen hätte. Insbesondere sei die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller könne nach derzeitigem Erkenntnisstand auf einer konkret in Betracht kommenden öffentlichen Schule nicht angemessen beschult werden, nicht zu beanstanden. Soweit die Stadt sich darauf berufen habe, der Antragsteller könne unter zusätzlicher Inanspruchnahme eines schulbegleitenden Integrationshelfers weiterhin eine Kölner Realschule - auf der er zwischenzeitlich angemeldet worden war - besuchen, habe sie nicht glaubhaft gemacht, dass zu Beginn des Schuljahres 2013/2014 ein ausreichend qualifizierter Schulbegleiter tatsächlich zur Verfügung gestanden habe; insofern könne dahinstehen, ob der Vorrang einer Bedarfsdeckung im Rahmen des öffentlichen Schulwesens auch deshalb nicht greife, weil die von der Stadt gewährte Integrationshilfe überschlägig berechnet weitaus teurer gewesen wäre als der ohne Schulbegleitung mögliche Besuch der Privatschule. Das Verwaltungsgericht sei nachvollziehbar zu der Auffassung gelangt, dass der Antragsteller gegenwärtig allein auf der Privatschule angemessen weiter beschult werden könne. Die ihn behandelnde Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie/Psychotherapie habe in einem aktuellen Bericht ausgeführt, dass der Antragsteller sehr viel Zeit benötige, sich auf ungewohnte Situationen einzustellen, dieser Prozess auch durch einen Integrationshelfer nicht beschleunigt werden könne und es daher für den Antragsteller dringend erforderlich sei, sein sicheres bekanntes Umfeld von kleinen überschaubaren Klassen mit bis zu 15 Mitschülern beizubehalten. Diese ärztliche Einschätzung habe die Stadt nicht entkräftet.
In einem weiteren Beschluss vom 16. Dezember 2013 hat der Senat die Berufung des Antragstellers gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts betreffend die bis zum Ende des Schuljahres 2012/2013 entstandenen Privatschulkosten zugelassen.
Die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts sind unanfechtbar.
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüssen 12 B 1190/13 und 12 A 1731/13 vom 18.12.2013
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