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Steuer & Recht
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat mit Urteil vom 14. November 2013 unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 ausgesprochen, dass Erschließungsbeiträge nicht zeitlich unbegrenzt, sondern höchstens 30 Jahre nach Entstehen der aus der Erschließungsanlage resultierenden Vorteilslage festgesetzt werden können. Der Beitragsschuldner dürfe nicht dauerhaft im Unklaren gelassen werden, ob er noch mit Belastungen rechnen müsse.
Die Kläger wandten sich gegen Erschließungsbeitragsbescheide für die an ihrem Grundstück vorbeiführende Straße, die bereits 1999 technisch endgültig fertiggestellt worden war. Das Verwaltungsgericht Ansbach hatte ihre Klagen abgewiesen.
Nach Auffassung des BayVGH wird mit der endgültigen technischen Fertiggestellung der Straße den anliegenden Grundstücken der Erschließungsvorteil in Gestalt einer qualifizierten Inanspruchnahmemöglichkeit vermittelt. Für das Entstehen der Erschließungsbeitragspflicht habe es aber wegen einer Abweichung vom Bebauungsplan zunächst an einer weiteren Voraussetzung gefehlt. Für eine solche Fallkonstellation enthalte das Kommunalabgabengesetz keine abschließende Zeitgrenze, bis zu der Erschließungsbeiträge erhoben werden könnten. Diese Regelungslücke könne jedoch in verfassungskonformer Weise im Wege der Analogie zu einer Bestimmung des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes geschlossen werden, in der eine auf den Fall übertragbare allgemeine Höchstfrist von 30 Jahren für öffentlich-rechtliche Ansprüche normiert sei. Demnach sei die Festsetzung von Erschließungsbeiträgen - ohne Rücksicht auf das Entstehen der Beitragsschuld und unbeschadet der Verjährungsregelungen - ausgeschlossen, wenn seit dem Entstehen der Vorteilslage durch die endgültige technische Fertigstellung der Erschließungsanlage mehr als 30 Jahre vergangen seien.
Die Kläger blieben insoweit zwar erfolglos, weil die Fertigstellung der Straße noch keine 30 Jahre zurücklag. In der Sache hob der BayVGH die Beitragsbescheide dennoch zum überwiegenden Teil auf, weil die Gemeinde bei der Verteilung des Erschließungsaufwands ein anderes Grundstück wegen fehlerhafter Anwendung des Instituts der begrenzten Erschließungswirkung zu niedrig belastet, und deshalb für das Grundstück der Kläger einen zu hohen Beitrag angesetzt hatte.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Hiergegen kann Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig erhoben werden.
BayVGH, Urteil 6 B 12.704 vom 14.11.2013
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