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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht
Der
Kläger ist Erbe eines bekannten, inzwischen verstorbenen Entertainers.
Dieser sah sich durch in Zeitschriften der Beklagten erschienene
Artikel, die unter anderem seine Trauer um seine verstorbene Tochter
sowie seinen Gesundheitszustand zum Gegenstand hatten, in seinem
Persönlichkeitsrecht verletzt und nahm die Beklagte deshalb auf Zahlung
einer Geldentschädigung in Anspruch. Seine Klage ging bei Gericht per
Fax einen Tag vor seinem Ableben ein, wurde der Beklagten aber erst
einige Wochen später zugestellt.
Das Landgericht hat die - von
dem Erben fortgeführte - Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers
blieb ohne Erfolg. Ob die angegriffenen Veröffentlichungen überhaupt
einen Geldentschädigungsanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 2
Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG rechtfertigen können, hat das Berufungsgericht
dabei offengelassen. Es hat die Auffassung vertreten, ein solcher
Anspruch sei aufgrund seiner höchstpersönlichen Natur jedenfalls nicht
vererblich. Der unter anderem für den Schutz des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat die Revision des Klägers zurückgewiesen.
Entscheidend gegen
die Vererblichkeit des Geldentschädigungsanspruchs aufgrund einer
schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung spricht die Funktion des
Anspruchs. Bei der Zuerkennung einer Geldentschädigung steht der
Genugtuungsgedanke im Vordergrund. Der Gesichtspunkt der Genugtuung
verliert regelmäßig an Bedeutung, wenn die Verletzung des
Persönlichkeitsrechts zwar noch zu Lebzeiten des Geschädigten erfolgt,
dieser aber verstirbt, bevor sein Entschädigungsanspruch erfüllt wird.
Danach besteht der Anspruch über den Tod des Verletzten hinaus im
Allgemeinen nicht fort. Der Präventionsgedanke rechtfertigt kein anderes
Ergebnis, da er die Gewährung einer Geldentschädigung nicht alleine zu
tragen vermag.
Ob anderes gilt, wenn der Verletzte erst nach
Eintritt der Rechtshängigkeit des Geldentschädigungsanspruchs verstirbt,
konnte der Senat offenlassen, da der Erblasser vorliegend vor
Zustellung der Klage verstorben war. Die in § 167 ZPO* angeordnete
Rückwirkung greift nicht. Sie beschränkt sich auf Fälle, in denen durch
die Zustellung eine laufende Frist gewahrt oder die Verjährung neu
beginnen oder gehemmt werden soll. Die bloße Anhängigkeit der Klage
führt nicht zur Vererblichkeit des Geldentschädigungsanspruchs.
§ 167 ZPO - Rückwirkung der Zustellung |
BGH, zum Urteil VI ZR 246/12 vom 29.04.2014
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