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  • 27.11.2013 –  Verbot von Unterricht nach
    27.11.2013 – Verbot von Unterricht nach "Uracher Plan" an Privatschule rechtmäßig
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Steuer & Recht

Verbot von Unterricht nach "Uracher Plan" an Privatschule rechtmäßig

 

Der von einer Privatschule im Schwarzwald-Baar-Kreis praktizierte Unterricht von Kindern und Jugendlichen nach dem "Uracher Plan" ist nicht von der dem Schulträger (Antragsteller) erteilten Genehmigung gedeckt. Das Regierungspräsidium Freiburg (Antragsgegner) hat diesen Unterricht daher zu Recht wegen fehlender Genehmigung untersagt und wegen des öffentlichen Interesses an der Erfüllung der Schulpflicht die sofortige Vollziehung des Verbots angeordnet. Das hat der 9. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg mit einem heute veröffentlichten Beschluss vom 18. November 2013 entschieden. Damit blieb ein Eilantrag des Antragstellers auch in zweiter Instanz erfolglos.

Der Antragsteller besitzt seit Juli 2006 eine Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer privaten Grundschule, die im Juli 2008 auf Unterricht in den Klassen 5 bis 9 in Form einer privaten Hauptschule erweitert wurde. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2012 zeigte er dem Antragsgegner an, er unterrichte seit dem 15. Oktober 2012 dreizehn Kinder und Jugendliche nach dem "Uracher Plan". Dabei handelt es sich um ein reformpädagogisches Konzept, bei dem der wesentliche Teil des Unterrichts außerhalb der Schule im privaten Umfeld der Schüler stattfindet. Mit Bescheid vom 20. Dezember 2012 untersagte der Antragsgegner dem Antragsteller das Unterrichten von Schülern nach dem "Uracher Plan" und er ordnete die sofortige Vollziehung des Verbots an. Der Antragsgegner erhob beim Verwaltungsgericht Freiburg (VG) Klage und beantragte, deren aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Das VG lehnte den Eilantrag im Juni 2013 ab. Der VGH hat nunmehr die dagegen eingelegte Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Die Untersagung sei voraussichtlich rechtmäßig und es bestehe auch ein öffentliches Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung.

Ersatzschulen dürften nach dem Privatschulgesetz nur mit Genehmigung der oberen Schulaufsichtsbehörden errichtet und betrieben werden. Ein nicht genehmigter Betrieb könne von derselben Behörde untersagt werden. Von dieser Ermächtigung habe der Antragsgegner rechtmäßig Gebrauch gemacht. Denn der vom Antragsteller praktizierte Unterricht nach dem "Uracher Plan" sei von seinen Genehmigungen nicht umfasst. Die bisher genehmigten pädagogischen Konzepte des Antragstellers entsprächen dem, was der Antragsgegner als "Schule" definiert habe, nämlich "eine organisierte, auf Dauer angelegte Einrichtung, in der eine im Laufe der Zeit wechselnde Mehrzahl von Schülern zur Erreichung allgemein festgelegter Erziehungs- und Bildungsziele planmäßig durch hierzu ausgebildete Lehrkräfte gemeinsam unterrichtet wird". Dieses gemeinsame Lernen sei dem Wesen der "Schule" immanent und für die Form schulischer Bildung und Ausbildung unverzichtbar. Die Form der Bildung und Ausbildung von Kindern und Jugendlichen nach dem "Uracher Plan" weiche davon derart grundlegend ab, dass sie jedenfalls von den dem Antragsteller erteilten Genehmigungen nicht erfasst werde.

Ob der Unterricht nach dem "Uracher Plan" genehmigt werden könnte, was zweifelhaft sei, sei im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden. Denn solange die Genehmigung nicht erteilt sei, müsse es der oberen Schulaufsichtsbehörde möglich sein, einen entsprechenden Betrieb der Schule zu unterbinden, um hinsichtlich der Erfüllung der Schulpflicht klare Verhältnisse zu schaffen. Das öffentliche Interesse daran, die Frage, ob die Schüler durch die Teilnahme am Unterricht nach dem "Uracher Plan" ihrer Schulpflicht genügten, nicht in der Schwebe zu lassen, rechtfertige schließlich auch den sofortigen Vollzug des Verbots vor einer abschließenden Entscheidung über die Klage des Antragstellers. Denn auch für neu eingeführte Ausbildungsmethoden gelte, dass die Schulpflicht nur durch den Besuch tatsächlich genehmigter Privatschulen erfüllt werden könne.

VGH Baden-Württemberg, Beschluss 9 S 1489/13 vom 18.11.2013

 

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