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Steuer & Recht
Wer beim Überholen einer Fahrzeugkolonne mit einem nach links in ein Grundstück abbiegenden Pkw zusammenstößt, kann 75% seines Schadens selbst zu tragen haben. Wer beim Überholen einer Fahrzeugkolonne mit einem durch eine Kolonnenlücke nach links abbiegenden Pkw zusammenstößt, kann nur 2/3 seines Schadens ersetzt verlangen. Der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat mit Urteilen vom 09.07.2013 (9 U 191/12) und vom 23.04.2013 (9 U 12/13) das Eigen- bzw. Mitverschulden des jeweils überholenden Fahrers entsprechend beurteilt.
In dem dem Rechtsstreit 9 U 191/12 zugrunde liegenden Fall überholte der seinerzeit 47jährige Kläger aus Marl im Juli 2009 auf der Sinsener Straße in Oer-Erkenschwick mit seinem Mokick eine aus drei Fahrzeugen bestehende Kolonne und stieß mit dem nach links in eine Grundstückszufahrt einbiegenden ersten Fahrzeug der Kolonne zusammen. Aufgrund der besonderen Umstände des zu beurteilenden Falles war ein Verschulden der beklagten Linksabbiegerin, einer seinerzeit 45jährigen aus Marl, nicht festzustellen. Deswegen sei bei ihrem Fahrzeug nur die Betriebsgefahr zu berücksichtigen, so dass der Kläger, so der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm, 75 % seines Schadens selbst zu tragen habe. Den Kläger treffe ein erhebliches Verschulden, weil er verbotswidrig bei einer für ihn unklaren Verkehrslage überholt habe.
Im Fall des Rechtsstreits 9 U 12/13 überholte der seinerzeit 43jährige Beklagte aus Brakel mit seinem Motorrad im März 2012 auf der B 64 in Höxter eine aus mehreren Fahrzeugen bestehende Kolonne und kollidierte mit dem unvorsichtig unter Ausnutzung einer Kolonnenlücke aus einer wartepflichtigen Querstraße nach links abbiegenden Pkw einer seinerzeit 46jährigen Fahrerin aus Höxter. Nach der Entscheidung des 9. Zivilsenats traf den Beklagten ein mit einem 1/3 zu bewertender Verschuldensanteil, weil er das allgemeine Rücksichtnahmegebot verletzt habe. Wer bei dichtem Verkehr an einer zum Stehen gekommenen Fahrzeugkolonne vorbeifahre, müsse bei erkennbaren Verkehrslücken in Höhe von Kreuzungen und Einmündungen trotz seiner Vorfahrt seine Fahrweise so einrichten, dass er auch vor unvorsichtig aus der Lücke herausfahrenden Fahrzeugen rechtzeitig anhalten könne. Er müsse es den Verkehrsteilnehmern im Querverkehr ermöglichen, aus der freigehaltenen Lücke heraus bis zur Erlangung freier Sicht auf den nicht besetzten Straßenraum herauszufahren.
OLG Hamm, Urteile 9 U 191/12 vom 09.07.2013 und 9 U 12/13 vom 23.04.2013
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