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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht
Die
2. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Kassel hat mit Beschluss vom 8.
Oktober 2013 einen Eilantrag gegen die Stadt Kassel abgewiesen, mit dem
die Umsetzung eines Bauvorhabens für betreutes Wohnen gestoppt werden
sollte.
Die Stadt Kassel hatte einem Unternehmen für
Projektentwicklung am 29. Oktober 2012 die Genehmigung zur Errichtung
eines Gebäudes für betreutes Wohnen (13 Wohneinheiten) mit
Tagespflegeeinrichtung in einem reinen Wohngebiet im Stadtteil
Harleshausen genehmigt. Gegen diese Genehmigung war die Antragstellerin,
deren Grundstück unmittelbar an das Baugrundstück grenzt, gerichtlich
vorgegangen. Damit wollte sie die sofortige Umsetzung des Bauprojekts
verhindern. Während des gerichtlichen Verfahrens entschloss sich der
Projektentwickler dazu, auf die Tagespflegeeinrichtung zu verzichten und
das Erdgeschoss des geplanten Gebäudes nunmehr mit Gemeinschaftsräumen
für die Hausbewohner auszustatten. In der Fassung dieses Nachtrags
genehmigte die Stadt Kassel das Bauvorhaben am 2. September 2013.
Auch
nach dieser Änderung der Baugenehmigung hielt die Nachbarin daran fest,
dass das genehmigte Bauvorhaben in einem reinem Wohngebiet unzulässig
sei und das Gebot der Rücksichtnahme ihr gegenüber verletze.
Das
VG war anderer Auffassung. Nach dem Bebauungsplan aus dem Jahr 1972 und
der dafür maßgeblichen Baunutzungsverordnung von 1968 sei im reinen
Wohngebiet allein eine Wohnnutzung zulässig. Die zunächst geplante
Tagespflegeeinrichtung im Erdgeschoss des Gebäudes hätte darum nicht
genehmigt werden dürfen, weil sie nicht der Wohnnutzung diene. Den in
die Tagespflege aufgenommenen Personen sei es nicht möglich, die
Haushaltsführung selbst zu gestalten und sich auf Dauer in dem Gebäude
häuslich einzurichten. Nach der neuen - nunmehr genehmigten -
Baubeschreibung des Projektentwicklers vom 30.07.2013 soll der geplante
Bau nunmehr aber ausschließlich für ein betreutes Wohnen mit
weitestgehender Selbstgestaltung und Unterstützung der Bewohner nur im
Bedarfsfalle genutzt werden. Mit dieser ausschließlichen Wohnnutzung
würden nachbarschaftliche Rechte der Antragstellerin nicht verletzt.
Nach
Ansicht des Gerichts kann sich die Antragstellerin auch nicht darauf
berufen, dass die Nutzung ihres Grundstücks durch das Bauvorhaben
unzumutbar beeinträchtigt wird. Die gesetzlich erforderlichen
Abstandsflächen seien eingehalten. Ausreichende Belichtung, Besonnung
und Belüftung ihres Nachbargrundstücks seien gewährleistet. Von einer
erdrückenden, einmauernden Wirkung des geplanten Gebäudes könne keine
Rede sein. Der bislang ungehinderte Blick auf Grünflächen sei kein
rechtlich geschützter Lagevorteil. Unzumutbare Lärmimmissionen seien
nicht zu befürchten. Die Einsehbarkeit ihrer Westterrasse müsse sie
hinnehmen.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingelegt werden.
VG Kassel, Beschluss 2 L 653/13 vom 08.10.2013
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