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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht
Der Bundesgerichtshof hat sich am 09.10.2013 in einer Entscheidung mit der
Frage befasst, in welcher Frist kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche aus der
Lieferung mangelhafter Teile einer Photovoltaikanlage verjähren.
Im April 2004 kaufte die Klägerin von der Beklagten die Komponenten einer
Photovoltaikanlage. Die Beklagte lieferte diese auf Anweisung der Klägerin im
April 2004 direkt an einen Landwirt aus, der sie seinerseits von der Klägerin
gekauft hatte. Er montierte die Komponenten auf dem Dach seiner Scheune und
nahm die Anlage zunächst störungsfrei in Betrieb. Im Winter 2005/2006 traten
infolge von Blitzschlag und hoher Schneelast Störungen an der Anlage auf, die
der Landwirt seiner Gebäudeversicherung meldete. Deren Sachverständiger stellte
an einigen Photovoltaik-Modulen Sachmängel (sog. "Delaminationen")
fest, worüber die Klägerin die Beklagte im August 2006 informierte. Die
Beklagte wies die Mängel zurück. Im Rahmen eines von dem Landwirt gegenüber der
Klägerin eingeleiteten selbständigen Beweisverfahrens, in dem die Klägerin der
Beklagten im August 2007 den Streit verkündete, wurde ein weiterer Mangel
(lückenhafte Frontkontaktierungen) festgestellt, wegen dem die Klägerin in
einem anschließenden Prozess gegenüber dem Landwirt zum Schadensersatz
verurteilt wurde.
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten die Freistellung von
dieser Schadensersatzverpflichtung. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung
erhoben. Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben. Das
Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Die vom Bundesgerichtshof zugelassene Revision der Beklagten hatte Erfolg. Der
unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die geltend gemachten Ansprüche nicht
in fünf Jahren (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BGB*), sondern in zwei Jahren (§
438 Abs. 1 Nr. 3 BGB*) verjähren. Die gelieferten Einzelteile der
Photovoltaikanlage wurden nicht entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise
für ein Bauwerk verwendet. Die auf dem Dach der Scheune errichtete
Photovoltaikanlage ist selbst kein Bauwerk im Sinne des Gesetzes. Bauwerk ist
allein die Scheune, auf deren Dach die Anlage montiert wurde. Für die Scheune
sind die Solarmodule jedoch nicht verwendet worden. Sie waren weder Gegenstand
von Erneuerungs- oder Umbauarbeiten an der Scheune, noch sind sie für deren
Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit von Bedeutung. Vielmehr
dient die Anlage eigenen Zwecken; denn sie soll Strom erzeugen und dem Käufer
dadurch eine zusätzliche Einnahmequelle (Einspeisevergütung) verschaffen. Damit
greift die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede durch.
* § 438
BGB (Verjährung der Mängelansprüche) |
BGH, Urteil VIII ZR 318/12 vom 09.10.2013
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