Für Sie gelesen
Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht
Die Bundesregierung schützt Verbraucherinnen und Verbraucher sowie kleine
Gewerbetreibende besser vor unlauteren Geschäftsmethoden. Künftig werden
Abmahngebühren gedeckelt, unerwünschte Telefonwerbung stärker bekämpft und
Inkassoverfahren transparenter gestaltet.
Unseriöse Geschäftspraktiken sind immer wieder Gegenstand von
Bürgerbeschwerden: Dubiose Unternehmen rufen bei Verbraucherinnen und
Verbrauchern an, um ihnen die Teilnahme an Gewinnspielen anzubieten. Oft
entpuppt sich der scheinbar harmlose Anruf als Abschluss eines verbindlichen
Vertrags, der die Zahlung monatlicher Mitgliedsbeiträge zur Folge hat.
Oder: Anwaltskanzleien spezialisieren sich darauf, das Internet gezielt nach
urheberrechtlichen Rechtsverstößen zu durchforsten. Finden sie einen
Verbraucher, der sich Filme und Musik erstmals unerlaubt aus dem Internet
heruntergeladen hat, überziehen sie diesen mit übertrieben hohen Abmahnkosten.
Die Bundesregierung geht entschieden gegen solche Methoden vor. Sie brachte
einen Gesetzentwurf auf den Weg, der unseriöse Geschäftspraktiken und
Rechtsmissbrauch verhindern soll; der Bundestag beschloss dieses Gesetz im
Juni, der Bundesrat hat es nun gebilligt. Es soll in Kürze in Kraft treten.
Werbung per Telefon-Automaten zukünftig verboten
Werbeanrufe, die von einer automatischen Anrufmaschine getätigt werden, sind
zukünftig verboten und werden mit Geldbuße sanktioniert. Bisher lag der Fokus
auf den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Unternehmens, die den Werbeanruf
tätigten. Diese durften nur anrufen, wenn der Verbraucher zuvor ausdrücklich
eingewilligt hatte. Damit eröffnete sich eine rechtliche Grauzone für
automatische Anrufe, die nun geschlossen wird.
Hält sich das Unternehmen nicht an diese Vorschriften, muss es mit einer
Geldbuße von bis zu 300.000 Euro rechnen. Bisher waren maximal 50.000 Euro
vorgesehen.
Außerdem sind am Telefon eingegangene Gewinnspielverträge in Zukunft nicht mehr
wirksam. Sie unterliegen nun dem so genannten Textformerfordernis. Das
bedeutet, das Unternehmen hat dem Verbraucher "schwarz auf weiß" -
beispielsweise in einem Schriftstück, einem Telefax oder einer E-Mail - den
Vertragsschluss anzuzeigen.
Schutz vor überhöhten Abmahnkosten
Urheberrechtliche Abmahnungen unterliegen zukünftig einem so genannten
Regelstreitwert. Dies bedeutet, dass der Streitwert für einen Unterlassungs-
oder Beseitigungsanspruch in der Regel nur 1.000 Euro betragen darf, wenn ein
Verbraucher erstmalig für eine urheberrechtliche Verletzung abgemahnt wird.
Bei einem geringeren Streitwert sinken auch die Anwaltskosten: Die Kosten für
den Abgemahnten belaufen sich dann auf rund 155 Euro.
Wenn ein Unternehmen einen Verbraucher unberechtigt oder unwirksam abmahnt,
kann dieser außerdem seine eigenen Rechtsverteidigungskosten zurückfordern.
Der Streitwert bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen wird ebenfalls angepasst,
so dass die Abmahnkosten im vernünftigen Rahmen bleiben.
Mehr Transparenz bei Inkassoschreiben
Seriöses Inkasso ist ein wichtiges Instrument, um berechtigte Forderungen
einzutreiben. Unseriöse Unternehmen machen jedoch oftmals Ansprüche geltend,
die gar nicht bestehen. Oder es bleibt unklar, wer hinter der geltend gemachten
Forderung steht. Daher muss der Verbraucher einem Inkassoschreiben künftig
entnehmen können, wer ihm gegenüber eine Forderung geltend macht, worauf diese
beruht und wie sich die Kosten berechnen.
Verstößt ein Unternehmen gegen die Inkassovorschriften, kann künftig ein
Bußgeld von bis zu 50.000 Euro fällig werden. Bislang waren dies höchstens
5.000 Euro.
Das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken finden Sie auf
der Homepage des Bundesrats.
Quelle: Bundesregierung
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