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Steuer & Recht
Wird jemand wie ein versicherter Beschäftigter tätig, so ist er gesetzlich unfallversichert. Handelt es sich hingegen um eine unternehmerähnliche Tätigkeit, so besteht kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.
Im aktuellen Fall war ein 38-jähriger Mann aus Kassel seit dem 1995 als Gebäudereiniger tätig. Als er für seine Schwester die Außenfassade des Hauses reinigte und das in die Mauerfugen eingewachsene Efeu beseitigte, stürzte er aus 3 m Höhe von der Leiter und ist seitdem schwer verletzt. Er beantragte bei der Unfallkasse Entschädigungsleistungen. Diese lehnte jedoch mit der Begründung ab, dass es sich um eine unentgeltliche Gefälligkeitsleistung unter Verwandten gehandelt habe, die nicht gesetzlich unfallversichert sei. Das Sozialgericht verurteilte hingegen die Unfallkasse zur Entschädigung. Aufgrund des hohen Aufwandes könne nicht von einer bloßen Gefälligkeit ausgegangen werden, die unter Geschwistern selbstverständlich sei.
Bei der erneuten Verhandlung vor dem Hessischen Landessozialgericht gaben die Darmstädter Richter der Unfallkasse Recht. Es komme nicht darauf an, ob der verunglückte Mann eine Gefälligkeitsleistung unter Verwandten erbracht habe, da er jedenfalls nicht arbeitnehmerähnlich tätig geworden sei. Vielmehr habe er eine unternehmerähnliche Tätigkeit ausgeübt, die nicht gesetzlich unfallversichert sei, so das Gericht. Denn er sei gegenüber seiner Schwester nicht weisungsgebunden gewesen. Er habe die Renovierungsarbeiten selbst angeboten, keine konkreten Vorgaben gemacht bekommen und das nötige Werkzeug mitgebracht.
Ergänzend haben die Richter darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit einer freiwilligen Unfallversicherung bestehe, welche der Kläger jedoch nicht wahrgenommen habe. (ac)
Landessozialgericht Hessen, Urteil vom 18.06.2013, AZ.: L 3 U 26/11
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